Datum: 07.10.2008

Banken müssen über Kritik in der Presse informieren

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 07.10.2008 (XI ZR 89/07)

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Eine Bank, die sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, muss sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt verschaffen, das sie empfehlen will. Dazu gehört auch die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse.

Kommt es zwischen Kunde und Bank zum Abschluss eines Beratungsvertrages, so muss die Bank im Rahmen ihrer Beratungspflichten auch auf negative Pressekritik hinweisen. Bei einer privaten Anleihe muss danach über zeitnahe und gehäufte negative Berichte in der "Börsenzeitung", der "Financial Times Deutschland", dem "Handelsblatt" und der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" unterrichtet werden.

Etwas anderes gilt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs für Brancheninformationsdienste. Eine Bank muss Berichte solcher Informationsdienste nicht kennen. Bei diesen handelt es sich nicht um allgemein anerkannte Publikationen für Wirtschaftsfragen oder für ein bestimmtes Marktsegment, deren Seriosität und Qualität über jeden Zweifel erhaben ist. Eine Auswertung sämtlicher Brancheninformationsdienste würde zu einer uferlosen, kaum erfüllbaren Ausweitung der Pflichten von Anlageberatern führen. Hat die Bank allerdings tatsächliche Kenntnis von einem negativen Bericht, muss sie ihn bei der Prüfung der Kapitalanlage berücksichtigen.

Das Urteil wurde aus diesen Gründen von Verbraucheranwälten nicht nur positiv bewertet. Es ist schwierig nachzuvollziehen, dass Banken sich mittels für jedermann zugänglicher Presse informieren sollen, nicht aber zumindest - eine Auswahl - branchenspezifischer Informationen heranziehen müssen. Die Berichterstattung in den überregionalen Zeitungen zu einzelnen Produkten ist nicht so umfangreich wie in den spezialisierten Brancheninformationsdiensten. Vergleichbar ist die Situation, dass zum Beispiel ein Arzt nur dazu verpflichtet wäre, für seine Weiterbildung die Informationen in allgemeinen Gesundheitsmagazinen zu nutzen, nicht aber spezielle Fachzeitschriften.

Hinweis

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Datum der Urteilsverkündung: 07.10.2008

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