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Banken dürfen für die Führung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) keine höheren Kontogebühren verlangen als für ein gewöhnliches Girokonto. Das hat das Landgericht Bremen nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Sparkasse Bremen entschieden.
Der Hintergrund des Rechtsstreits: Seit Mitte 2010 haben Bankkunden in finanziellen Schwierigkeiten das Recht, bei einer Bank ein P-Konto zu eröffnen oder ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Bei diesem Konto ist jeden Monat ein Betrag in Höhe der Pfändungsfreigrenzen vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Damit wird verhindert, dass das Konto von Gläubigern komplett leer geräumt wird und die Bank wichtige Lastschriften und Daueraufträge etwa für die Miete nicht mehr ausführt.
Die Bremer Sparkasse verlangte für die Führung des P-Kontos einen gesonderten Pauschalpreis von 7,50 Euro im Monat. Für Altkunden war die Umstellung ihres bestehenden Girokontos mit einer Preiserhöhung bis zu 3,50 Euro im Monat verbunden. Das Standard-Kontomodell der Sparkasse für Neukunden kostete zwar wie das P-Konto 7,50 Euro im Monat. Es sah aber verschiedene Treueboni vor, von denen P-Konto-Kunden nicht profitieren sollten.
Das Landgericht Bremen schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Preisklausel den Kunden unangemessen benachteiligt und unwirksam ist. Kreditinstitute seien zur Führung eines P-Kontos gesetzlich verpflichtet. Für Tätigkeiten, die sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erbringen, dürfen sie aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kein gesondertes Entgelt verlangen.
Die Richter verwiesen auch auf die Gesetzesbegründung bei der Einführung des P-Kontos. Darin habe der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass für ein P-Konto keine zusätzlichen Kosten für den Bankkunden anfallen sollen.
Datum der Urteilsverkündung: 21.09.2011