Urteil des OLG Karlsruhe vom 03.03.2009 (17 U 371/08)
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Eine Bank muss einem Anleger auch die steuerlichen Belastungen ersetzen, die im Zusammenhang mit der Zahlung der zugesprochenen Schadenssumme stehen.
Ein Anleger hatte sich an einem Filmfonds beteiligt. Initiatorin war eine zum Konzern der vertreibenden Bank gehörende Beteiligungsgesellschaft gewesen. Von dieser hatte die Bank verdeckte Rückvergütungen ("kick-back") erhalten, die sie dem Anleger gegenüber nicht offenbart hatte. Dieser hatte daraufhin geklagt.
Die Bank war zu einer Aufklärung hinsichtlich der Rückvergütungen auch bei einem Medienfonds verpflichtet gewesen (Beschluss des BGH vom 20.01.2009, Aktenzeichen XI ZR 510/07; FIS-ID 42445). Das Oberlandesgericht führte dazu aus, dass auf den ihm zugestandenen Schadensersatz zwar im Rahmen des Vorteilsausgleiches eine Anrechnung der erzielten Steuervorteile statt fände, gleichzeitig seien ihm jedoch die steuerlichen Belastungen zu ersetzen, die durch die Zahlung der Schadenssumme entstünden. Die Revision für den Anleger ist wegen der Anrechnung der Steuervorteile zulässig.
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Datum der Urteilsverkündung: 03.03.2009