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Für die Aussetzung oder Löschung eines Dauerauftrags darf keine Gebühr erhoben werden. Für Kundenbenachrichtigungen, nachdem eine Überweisung mangels Kontodeckung nicht ausgeführt wurde oder Lastschriften oder Einzugsermächtigungen fehlgeschlagen waren, müssen Gebühren zwingend an den tatsächlich anfallenden Kosten ausgerichtet sein. Extragebühren für ein Pfändungsschutzkonto sind in aller Regel unzulässig.
Der Bundesgerichtshof hat die pauschal erhobenen Gebühren einer Sparkasse für die benannten Fälle als unzulässig angesehen. Zwar sind Gebühren nicht in jedem Fall per se unzulässig, die beklagte Sparkasse hatte jedoch keine Differenzierungen vorgenommen. Sie hatte für die Änderung eines Dauerauftrags pauschal zwei Euro in Rechnung gestellt, für die benannten Kundenbenachrichtigungen pauschal fünf Euro und für das Führen eines Pfändungsschutzkontos sieben Euro.
Für Verbraucher bedeutet dies, dass die Zahlung entsprechender pauschal erhobener einschlägiger Bankgebühren verweigert werden kann. Zudem können auch bereits bezahlte Gebühren innerhalb der Verjährungsfrist zurückgefordert werden.
Datum der Urteilsverkündung: 12.09.2017