Datum: 06.02.2014

Außerordentliches Kündigungsrecht von Versicherungsnehmern

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG Bremen vom 06.02.2014 (3 U 35/13)

Ein Versicherungsnehmer kann nach seiner Wahl entweder das komplette Versicherungsverhältnis oder den von der angekündigten Beitragserhöhung betroffenen Tarif kündigen.

Eine Versicherungskundin hatte unter einer Versicherungsnummer bei einer Gesellschaft einen Krankenversicherungsvertrag unterhalten, in dem unter anderem eine Krankheitskostenversicherung, eine Verdienstausfallversicherung sowie weitere Tarife zusammengefasst waren. Die Versicherungsgesellschaft hatte für die Verdienstausfallversicherung eine Beitragserhöhung angekündigt, woraufhin die Kundin den Versicherungsvertrag in Gänze kündigte. Die Versicherung hatte die Kündigung für die Verdienstausfallversicherung bestätigt, der Kündigung für die übrigen Tarife hatte sie jedoch widersprochen. Nachdem die Kundin keine Zahlungen leistete, hatte die Versicherung sie verklagt. Die Verbraucherin, die zwischenzeitlich bei einer anderen Gesellschaft versichert war, hatte im Gegenzug eine Widerklage erhoben.

Das OLG Bremen entschied zu Gunsten der Versicherungskundin. Es handle sich um ein einziges Vertragsverhältnis, nicht um jeweils eigene Verträge. Dies würde schon dadurch deutlich, dass die Kundin eine Krankheitskostenvollversicherung haben wollte, die sämtliche Risiken abdecke und der Vertrag auch nur eine einzige Versicherungsnummer besaß. Eine Teilkündigung sei zwar möglich, die Kundin jedoch nicht darauf beschränkt. Bei einer Teilkündigung könnte beispielsweise auch die Versicherungskundin dahingehend eingeschränkt werden, dass sie für das nach der Kündigung nicht mehr abgedeckte Risiko möglicherweise gar kein vergleichbares Angebot bei einem anderen Versicherer erhalten könne. Versicherungskunden hätten aber ein berechtigtes Interesse daran, dass sie sämtliche Risiken bei einem Versicherer beziehungsweise mit einem Vertrag abdecken könnten.

Die Kündigung durch die Versicherungsnehmerin sei somit möglich und die Versicherung müsse somit auch den Übertragungswert an die neue Versicherungsgesellschaft der Kundin zahlen.

Datum der Urteilsverkündung: 06.02.2014

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