Gebrauchtwagenhändler können die Möglichkeit, Rücktrittsrechte an Dritte abzutreten, vertraglich ausschließen oder einem Erlaubnisvorbehalt unterwerfen.
Eine Verbraucherin klagte gegen einen Gebrauchtwagenhändler auf die Rückzahlung des Kaufpreises des durch ihren Ehemann erworbenen Motorrades. Problem hierbei war, dass nicht der Frau, sondern lediglich dem Ehemann ein Rücktrittsrecht aus dem Kaufvertrag zwischen ihm und dem Händler erwachsen ist.
Eine Abtretung der Rechte aus dem Kaufvertrag an einen Dritten – in diesem Fall an die Ehefrau – hatte der Gebrauchtwagenhändler in seinen Verkaufsbedingungen einem Erlaubnisvorbehalt unterstellt. Als die Ehefrau des Käufers dann das Motorrad zurückgeben wollte, verweigerte er die Rücknahme, da er einer Abtretung des Rücktrittsrechts an sie nicht zugestimmt hatte.
Da es sich bei dieser Vertragsbedingung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) handle, müsse sie strengeren gesetzlichen Regelungen folgen als wenn es sich um eine individuelle Abrede zwischen Käufer und Verkäufer handeln würde. Die ständige Rechtsprechung gehe jedoch von einer Zulässigkeit eines Verbots der Abtretung von Rücktrittsrechten aus, da der Verkäufer in der Regel ein stärkeres Interesse an bestimmten Vertragspartnern hat. Dieses Interesse bestehe in der Zahlungskraft des Käufers und auch in dessen Willen, nach Abschluss des Kaufvertrages Rechte geltend zu machen. Demgegenüber habe der Käufer beim Gebrauchtwagenkauf kein schützenswertes Interesse an der Möglichkeit einer Abtretung der Rechte, da das Fahrzeug in erster Linie dem Eigengebrauch diene.
Der Erlaubnisvorbehalt des Verkäufers war folglich rechtmäßig und die Ehefrau des Käufers konnte die Maschine nicht zurückgeben. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Datum der Urteilsverkündung: 15.03.2017