Die sogenannte Neuwertklausel bei Kraftfahrt-Versicherungen bindet den Versicherungsnehmer im Falle der Wiederbeschaffung nicht an denselben Fahrzeughersteller oder den gleichen Fahrzeugtyp.
Versicherungsnehmer müssen sich im Falle der Wiederbeschaffung des Fahrzeugs nicht an den gleichen Fahrzeugtyp oder denselben Hersteller binden, wenn sie über eine sogenannte Neuwertklausel im Versicherungsvertrag verfügen, so das KG Berlin im Hinweisbeschluss vom 09.01.2015. Eine anderslautende Auslegung der Klausel verbiete sich. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer erkenne, dass er beim Erwerb eines Neufahrzeuges vom Hersteller innerhalb von zwei Jahren nach Erstzulassung im Schadensfall finanziell in die Lage versetzt werden soll, sich ein neues Fahrzeug zum Neupreis des gestohlenen Fahrzeuges anschaffen zu können. Auch aus dem Wortlaut erkenne er, dass der Neupreis der Betrag ist, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Dementsprechend könne der Versicherte auch den Hersteller und das Modell frei wählen, so lange der Preis den ursprünglichen – ggf. zuzüglich inzwischen erfolgter Preissteigerungen – Kaufpreis nicht überschreite. Der Restwert sei dabei abzuziehen.
Die Versicherung hat die Berufung auf den Hinweis des Gerichts zurückgenommen.
Datum der Urteilsverkündung: 09.01.2015