Beschluss des BGH vom 20.01.2009 (XI ZR 510/07)
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Der BGH hat erstmalig festgestellt, dass eine Bank einen Anleger beim Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Medienfonds über an sie gezahlte verdeckte Rückvergütungen (Kick-Backs) aufklären muss. Der BGH überträgt damit seine Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht über verdeckte Rückvergütungen bei Aktienfonds auf andere Anlageformen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde der Commerzbank für 50.000 Euro nebst 5 Prozent Agio Anteile an einem geschlossenen Medienfonds gekauft, nachdem ein Mitarbeiter der Bank diesen empfohlen hatte. Die Commerzbank erhielt verschiedene versteckte Provisionen, über die der Anleger nicht informiert wurde. Der Anleger verkaufte die Anteile mit großen Verlusten und verlangte anschließend von der Commerzbank Schadensersatz. Nachdem die Instanzgerichte noch eine Aufklärungspflicht verneint hatten, weil die Innenprovisionen 15 Prozent nicht überstiegen habe, hat nun der BGH entschieden, dass es auf diese Grenze nicht ankomme. Es komme allein auf die mögliche Interessenkollision an. Die Bank hätte aufklären müssen, dass das Agio aufgrund einer Vermittlungsvereinbarung in voller Höhe als Rückvergütung zuzüglich weiterer Provisionen an sie zurückgezahlt worden sei. Es habe daher ein ganz erheblicher Anreiz für den Berater bestanden, einen bestimmten Fonds zu verkaufen.
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Datum der Urteilsverkündung: 20.01.2009