Datum: 02.08.2010

Aufklärungspflicht der Bank bei kick-backs an Steuerberater

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG München vom 02.08.2010 (19 U 3319/09)

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Eine zur Geldanlage beratende Bank muss über ihr zufließende Rückvergütungen dem Anleger ungefragt auch über deren Höhe Auskunft geben. Diese Pflicht besteht insbesondere, wenn die Bank einem Dritten, der in einem Vertrauensverhältnis zum Anleger (hier: Steuerberater) steht, Rückvergütungen bezahlt.

Ein Verbraucher hatte sich nach Anlageberatung an einem Medienfonds beteiligt. Er hatte später unter anderem wegen fehlerhafter Anlageberatung und Verschweigens von Rückvergütungen (kick-back) auf Schadensersatz geklagt.

Das Oberlandesgericht urteilte zu Gunsten des Anlegers. Die Bank habe ihre Pflichten als Anlageberaterin in mehrfacher Hinsicht verletzt, zwischen den Parteien habe zudem ein Beratungsvertrag bestanden. Zunächst hätte sie den Verbraucher über die ihr zufließende Provisionshöhe auch dann aufklären müssen, wenn ihm ein Teil davon in Form von Bonifikationen gutgeschrieben würde. Darüber hinaus habe zwischen dem Steuerberater des Anlegers und der Bank eine sogenannte kick-back-Vereinbarung bestanden, die dem Steuerberater für die Zuführung von Mandanten an die Bank Provisionen zusagte.

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Datum der Urteilsverkündung: 02.08.2010

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