Eine vorvertragliche Klausel, nach der ein „einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag“ erhoben wird, ist keine individuelle Vereinbarung, sondern eine Allgemeine Geschäftsbedingung, welche der gerichtlichen Überprüfung nicht standhält.
Das OLG Düsseldorf hat die Berufung einer Bank zurückgewiesen, nachdem das LG Düsseldorf einem Verbraucherverein Recht gegeben hatte. Dieser hatte auf Unterlassung der Verwendung einer Klausel, durch die ein „einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag“ erhoben wurde, geklagt. Die Bank hatte die Verwendung der Klausel damit rechtfertigen wollen, dass die Konditionen des Kredits im Rahmen des Beratungsgesprächs individuell verhandelt würden und der Verbraucher die Wahl zwischen zwei Vertragstypen gehabt habe.
Das Oberlandesgericht folgte den Wertungen des Landgerichts und stellte fest, dass die Einordnung als Allgemeine Geschäftsbedingung lediglich eine Erklärung des Verwenders voraussetze, die den Vertragsinhalt regeln soll. Die beanstandete Bestimmung war dadurch, dass es in die vorvertraglichen Informationen und das Kreditvertragsformular aufgenommen worden war, für eine mehrfache Verwendung vorgesehen und stellte somit eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Die von der Bank gewählte Darstellung in den Vorvertraglichen Informationen, nach welcher beim Individual-Kredit ein "einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag" regelmäßig verlangt wird, unterscheidet sich zudem strukturell nicht wesentlich von den Formulierungen zu den Bearbeitungsgebühr-Klauseln, welche den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde lagen und die dieser verboten hatte. Entgeltklauseln für die Tätigkeiten eines Kreditinstituts, die es teilweise im eigenen Interesse erbringt, sind mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann.
Datum der Urteilsverkündung: 28.04.2016