Urteil des OLG München vom 27.07.2010 (5 U 2100/10)
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Ein Dritter wird ebenfalls durch den Beratungsvertrag geschützt, wenn der Kunde den Bankmitarbeiter darauf hingewiesen hat, dass die Anlageberatung auch Grundlage der Anlageentscheidung des Dritten ist.
Ein Ehepaar hatte Anteile an einem Medienfonds erworben. Zunächst hatte der Ehemann auf Empfehlung seines Bankberaters die Beteiligung gezeichnet und diesem mitgeteilt, dass er die Erkundigungen ausdrücklich auch für seine Ehefrau einhole. Letztgenannte hatte sich später ebenfalls an dem Fonds beteiligt. Über die Rückvergütungen, die die Bank erhalten hatte, waren beide angabegemäß nicht informiert worden und klagten daraufhin.
Das Gericht gab den Eheleuten Recht. Die Bank sei nicht lediglich als Vermittlerin, sondern als Beraterin aufgetreten. Insbesondere sei ebenfalls mit der Ehefrau der Vertrag zustande gekommen. Der Ehegatte habe den Anlageberater darüber informiert, dass er die Informationen für seiner Frau einhole. Somit sei es für die Bank offensichtlich gewesen, dass Grundlage der Anlageentscheidung der Verbraucherin die Empfehlung des Beraters sei, die dieser gegenüber dem Ehemann getätigt habe. Das Gericht nahm das Zustandekommen eines Beratungsvertrages auch gegenüber der Ehefrau an, die der Ehegatte wirksam vertreten hatte und führte zudem aus, dass sie im Übrigen nach Treu und Glauben auch in den Schutzbereich der Anlageberatung des Gatten fallen würde. Aufgrund der verschwiegenen Kick-Backs sei die Bank somit beiden Partnern gegenüber schadensersatzpflichtig.
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Datum der Urteilsverkündung: 27.07.2010