Selbst wenn nur einige Tage einer Reise von Mängeln betroffen sind, liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise vor, wenn diese so gravierend sind, dass jedenfalls bzgl. dieser Tage der Reisezweck verfehlt wird.
Die klagende Familie hatte ein Hotelzimmer mit Meerblick im türkischen Antalya gebucht. Bei Antritt der Reise war sie allerdings wegen Überbelegung des gebuchten Hotels für drei Tage in einem anderen Hotel einquartiert worden. Das Zimmer verfügte nicht über den versprochenen Meerblick und wies schwere Hygienemängel auf. Es lag zwar in der Nähe des gebuchten Hotels und hatte ansonsten im Wesentlichen einen entsprechenden Standard, jedoch war das Zimmer in einem ekelerregenden Zustand. Dies wurde in der Berufungsinstanz festgestellt.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die in den vorherigen Instanzen geurteilte Minderung des Reisepreises um zehn Prozent, da der Wert der vom Reiseveranstalter tatsächlich erbrachten Leistung nicht dem Wert der gebuchten entsprochen hat. Der Reisende, dem vertraglich ein bestimmtes Hotel versprochen werde, zahlt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes einen Teil des Preises gerade auch dafür, dass er das Hotel selbst aussuchen könne und dies gerade nicht dem Reiseveranstalter überlasse. Aufgrund der katastrophalen hygienischen Situation im Ersatzhotel sprach der BGH zudem den Reisenden eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu.
Die Entschädigung hängt nicht davon ab, dass die Minderung des Reisepreises wegen Mängeln einzelner Reiseleistungen einen bestimmten Mindestprozentsatz des gesamten Reisepreises übersteigt. So hatte noch das Berufungsgericht argumentiert. Auch wenn die Tage nach dem Umzug in das ursprünglich gebuchte Hotel voll hätten genutzt werden können, so ist der Wert der gesamten Reise wegen der eine Erholung unmöglich machenden gravierenden Mängel an den ersten Tagen gemindert.
Datum der Urteilsverkündung: 21.11.2017