Erhalten Reisende aufgrund von Verspätungen Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung, sind diese auf mögliche Reisepreisminderungen anzurechnen, die ebenfalls aufgrund der Verspätung geltend gemacht werden.
Ein Ehepaar hatte eine Kreuzfahrt samt Zubringerflug gebucht. Die Rückreise erfolgte 25 Stunden später als geplant. Das Ehepaar hatte daraufhin von der Fluggesellschaft Ausgleichszahlungen erhalten, zudem aber vom Reiseveranstalter eine Minderung des Reisepreises gefordert.
Auch der Bundesgerichtshof lehnte den Anspruch ab. Es handele sich um einen weitergehenden Schadensersatz des Fluggastes, auf den eine Ausgleichszahlung wegen großer Verspätung gemäß der Richtlinie angerechnet werden könne. Dem stehe deutsches Recht nicht entgegen. Entscheidend dafür, ob es sich um einen weitergehenden Schadensersatzanspruch im Sinne der Verordnung handele, sei vielmehr, ob dem Fluggast eine Kompensation für die erlittenen Nachteile (z. B. große Verspätung) gewährt werden solle. Es könne sich dabei um einen Vermögensschaden oder um einen immateriellen Schaden handeln. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung seien dementsprechend die Ausgleichzahlungen auf die verlangte Reisepreisminderung anzurechnen.
Datum der Urteilsverkündung: 30.09.2014