Datum: 14.03.2013

Anlageberatungsfirmen haften bei kriminellen Geschäften ihrer Vermittler

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 14.03.2013 (III ZR 296/11)

Anlagberatungsfirmen müssen grundsätzlich die Eignung ihrer Vermittler oder Berater durch ein vorgelegtes Führungszeugnis prüfen. Personen, die wegen Vermögensstraftaten rechtskräftig verurteilt worden sind, ist die Eignung für derartige Tätigkeiten abzusprechen.

Anleger hatten bei einem selbständigen Handelsvertreter der DVAG sogenannte „Gelbe Verträge“ unterzeichnet. Dort waren die Kläger als Kunden und der Handelsvertreter F. als Anleger aufgeführt. Den Kunden war eine jährliche Verzinsung von 10,65 Prozent beziehungsweise 10,85 Prozent versprochen worden. Der Handelsvertreter F. war bereits zweimal u.a. wegen Betrugs zu Bewährungsstrafen verurteilt worden, wovon die DVAG keine Kenntnis hatte. Der Vermittler hätte das von den Kunden bar übergebene Geld auf ein Sonderkonto der S. Bank einzahlen sollen. Nach seinem Tod waren für ihn dort weder Gelder noch Konten feststellbar gewesen. Die Kunden hatten die DVAG verklagt, waren jedoch vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht gescheitert.

Die Revision der Anleger hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das Oberlandesgericht, da sie noch nicht entscheidungsreif sei. Eine Repräsentantenhaftung (analog §§ 30, 31 BGB) der DVAG für das betrügerische Verhalten des Handelsvertreters F. sei zutreffend verneint worden. Es käme jedoch eine Haftung der DVAG nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (jetzt § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB) in Betracht. Der Handelsvertreter F. habe die Regionalgeschäftsstelle der DVAG geleitet, dies sei auch durch die Firmierung sowie Briefpapier und andere Werbemaßnahmen entsprechend vermittelt worden. Somit sei das Büro unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten als Geschäftsstelle der beklagten DVAG zu behandeln, entscheidend sei die Sichtweise des Kunden. Anlagevermittlung und –beratung seien in besonderem Maße auf einem Vertrauensverhältnis basierend, die Kunden würden teilweise erhebliche Geldbeträge den Beratern oder Vermittlern anvertrauen. Daher sei eine hohe Zuverlässigkeit und Integrität dieser Personen Voraussetzung. Entsprechend sei die DVAG verpflichtet gewesen, nur solche Handelsvertreter mit der Vermittlung von Anlageverträgen zu betrauen, von deren Zuverlässigkeit sie sich auf Grundlage eines polizeilichen Führungszeugnisses überzeugt habe. Sie hätte somit relativ einfach die zweifache Verurteilung feststellen können. Daher lägen auch die betrügerischen Handlungen des Vermittlers F. in diesem speziellen Fall im Verantwortungsbereich der DVAG.

 

Datum der Urteilsverkündung: 14.03.2013

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