KG Berlin vom 18.01.2012 (23 U 166/11)
Eine Klausel in den Geschäftsbedingungen einer Fluggesellschaft, nach der sich die Airline lediglich „bemüht“, den Kunden über einen annullierten oder verschobenen Flug zu informieren, ist unwirksam. Das hat das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Billigflieger easyJet entschieden.
„Wird Ihr Flug vor Ihrer Abreise annulliert oder eine weit reichende Änderung am Flugplan vorgenommen, bemühen wir uns, Sie über die Annullierung bzw. Änderung zu informieren“, hieß es in den easyJet-Bedingungen. Diese Klausel sei unklar und geradezu desorientierend, monierten die Richter. Ohne die Klausel könne der Vertragspartner entsprechend der gesetzlichen Regelung davon ausgehen, dass ihn die Fluggesellschaft über ausfallende oder verspätete Flüge rechtzeitig informiert. Laut easyJet-Klausel könne jedoch schon der Versuch einer Mitteilung ausreichen, auch wenn diese zum Beispiel wegen einer falsch getippten E-Mail-Adresse nicht übermittelt wird. Es sei jedenfalls unklar, welche Art von Bemühung die Fluggesellschaft für ausreichend halte, um ihre Verpflichtung zur Unterrichtung des Kunden zu erfüllen.
EasyJet hatte zudem auch im Fall grober Fahrlässigkeit jede Haftung für fehlerhafte Angaben im Flugplan und anderen Veröffentlichungen über ihre Abflugs- und Ankunftszeiten abgelehnt. Ein derart weiter Haftungsausschluss ist nach dem Gesetz unwirksam, entschieden die Richter.
Zwei weitere Klauseln der Fluggesellschaft hatte in erster Instanz bereits das Landgericht Berlin für unzulässig erklärt (15 O 632/10). Danach darf easyJet weder die Garantie für die angegebene Flugzeiten ausschließen noch behaupten, die Flugzeiten seien nicht Bestandteil des Beförderungsvertrags. Auch darf sich die Fluggesellschaft nicht das Recht herausnehmen, allein nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob sie einen Flug nach der Reservierung annulliert, umleitet oder verschiebt.
Datum der Urteilsverkündung: 18.01.2012