Eine Flugpassagierin hatte den gebuchten Flug nicht antreten wollen und daher den Vertrag gekündigt („storniert“). Von der Airline hatte sie die Rückzahlung des gezahlten Flugpreises verlangt, was diese unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verweigert hatte. Die Flugpassagierin hatte daraufhin geklagt.
Das Landgericht hat auf die Berufung der Passagierin die Fluggesellschaft unter anderem zur Rückzahlung des Reisepreises verurteilt. Die deutschen Gerichte seien – anders als die italienische Fluggesellschaft meine – für den Rechtsstreit zuständig. Der vereinbarte Abflugsort wäre Frankfurt/Main gewesen.
Ein Fluggast könne den Luftbeförderungsvertrag mit der Airline jederzeit kündigen. Diese könne zwar den vereinbarten Reisepreis verlangen, müsse sich im Gegenzug allerdings Einsparungen anrechnen lassen. Konkret bedeute dies, dass Steuern, die nur beim Antritt des Flugs tatsächlich anfallen würden, in jedem Fall zu erstatten seien. Darüber hinaus seien in diesem Fall auch der Ticketpreis sowie die weiteren von der Airline verlangten „Entgelte“ zu erstatten. Da der Fluggast im Normalfall keinerlei Einblick in die Interna der Airline habe, sei dieser zuzumuten, dass sie ihre ersparten Aufwendungen oder anderweitigen Erlöse (Verkauf der Tickets / Sitzplätze an andere Kunden) darlege. Erst anhand dieser Angaben müsse der Fluggast nachweisen, dass der Fluggesellschaft beispielsweise durch den Weiterverkauf an Dritte zu gleichen oder höheren Preisen keinerlei Nachteile entstanden seien und der Fluggast daher den kompletten Ticketpreis zurückverlangen könne. Da die Airline die Angaben nicht gemacht habe und dem Fluggast die Möglichkeit genommen habe nachzuweisen, dass der Fluggesellschaft kein oder ein geringerer Verlust entstanden sei, müsse sie dem Kunden den kompletten Ticketpreis samt der „Entgelte“ zurückerstatten.
Datum der Urteilsverkündung: 06.06.2014