Wegen unerlaubter Telefonwerbung hat das Landgericht Berlin ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro gegen die prima call GmbH verhängt. Die Firma hatte zuvor schon mehrfach gegen eine gerichtliche Unterlassungsverfügung verstoßen, die der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bereits im Jahr 2004 erwirkt hatte.
Das Telekommunikationsunternehmen hatte Verbraucher angerufen, die ihre Einwilligung angeblich im Rahmen eines Online-Gewinnspiels einer Direktmarketingfirma erteilt hatten. Doch vor Gericht konnte prima call nicht einmal belegen, dass die Angerufenen überhaupt an dem Gewinnspiel teilgenommen haben. Die nachträglich eingeholte Bestätigung des Datenlieferanten reiche dafür nicht aus, entschieden die Richter.
Telefonwerbung sei eine besonders schwerwiegende, massive Beeinträchtigung der Privatsphäre. Ein Unternehmen, das Telefonwerbung betreibe, müsse sich deshalb vor einem Anruf selbst vergewissern, dass die Angerufenen eine wirksame Einwilligung erteilt haben, die zurzeit des Anrufs ohne jeden Zweifel wirksam sei. Nach dem Urteil waren die Werbetelefonate schon deshalb unzulässig, weil die beim Gewinnspiel verwendete Einwilligungserklärung unwirksam war. Aus ihr ging nicht hervor, für welche Produkte, Dienstleistungen oder Themen geworben werden sollte. Das müsse eine Einwilligungserklärung aber unmissverständlich erkennen lassen.
Datum der Urteilsverkündung: 28.06.2011