OLG Frankfurt/Main vom 23.01.2013 (17 U 54/12) - nicht rechtskräftig
Eine Bank darf für die Nacherstellung eines Kontoauszugs nicht 15 Euro verlangen. Eine entsprechende Klausel im Preisverzeichnis der Commerzbank ist unwirksam. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.
Ein Duplikat des Kontoauszugs müssen Banken zwar nicht kostenlos zur Verfügung stellen. Die Richter stellten aber klar: Das Entgelt muss angemessen sein und sich an den tatsächlichen Kosten der Bank ausrichten. Diesen Nachweis blieb die Commerzbank schuldig. Die Bank hatte den Betrag von 15 Euro aufgrund einer Mischkalkulation berechnet. Für die Nacherstellung von Kontoauszügen innerhalb von 6 Monaten nach der Ersterstellung lagen die Kosten nach ihrer eigenen Rechnung nur bei 10,42 Euro. Damit liege der Preis für den Kontoauszug für mehr als 80 Prozent der betroffenen Kunden deutlich über den tatsächlichen Kosten der Bank, stellten die Richter fest. Weil eine überdurchschnittlich hohe Anzahl von Kunden mit unangemessenen Kosten belastet werde, sei die Klausel insgesamt unwirksam. Der vzbv hatte der Bank zudem eine fehlerhafte Kostenkalkulation vorgeworfen.
Datum der Urteilsverkündung: 23.01.2013