Datum: 26.03.2020

Zur Verlängerung von gerichtlichen Räumungsfristen in Corona-Zeiten

Beschluss des LG Berlin vom 26.03.2020 (67 S 16/20)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Gerichtliche Räumungsfristen sind derzeit in Berlin grundsätzlich jedenfalls bis zum 30. Juni 2020 zu erstrecken oder auf Antrag entsprechend zu verlängern.

Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht hatte einer Räumungsklage stattgegeben und hatte eine gerichtliche Räumungsfrist bis zum 31. März 2020 gewährt. Das Landgericht Berlin entschied nun, dass die Frist für den Beklagten aufgrund seines unstreitigen Antragsvorbringens nicht hinreichend lang bemessen war, um Ersatzwohnraum zu beschaffen. Es komme hinzu, dass der Senat von Berlin Verordnungen zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin erlassen hat, die das öffentliche Leben im Land Berlin weitgehend beschränkt und zum Erliegen gebracht haben. Vor diesem Hintergrund ist die erfolgreiche Beschaffung von Ersatzwohnraum, die in Berlin wegen der Anspannung des örtlichen Wohnungsmarktes ohnehin besonders erschwert ist, für einen zur Räumung verpflichteten Mieter derzeit überwiegend unwahrscheinlich, wenn nicht sogar ausgeschlossen. Zu welchem Zeitpunkt die Anmietung von Ersatzwohnraum bei hinreichendem Bemühen des Räumungsschuldners wieder erfolgreichen sein wird, ist nach Ansicht des Gerichts ungewiss. Die genaue Bemessung der insoweit erforderlichen Zeitspanne könne hier jedoch dahinstehen. Denn der Beklagte hat die Verlängerung der Räumungsfrist lediglich bis zum 30. Juni 2020 beantragt. Jedenfalls der sich bis zu diesem Termin erstreckende Zeitraum ist wegen der weitgehenden Beschränkung des öffentlichen Lebens erforderlich, um Ersatzwohnraum in Berlin anzumieten. Deshalb sind gerichtliche Räumungsfristen derzeit grundsätzlich bis zum genannten Zeitpunkt zu erstrecken oder entsprechend zu verlängern. Eine davon abweichende Beurteilung käme ausnahmsweise nur in Betracht, wenn der Verbleib des Räumungsschuldners in der Mietsache eine Gefahr für Leib oder Leben begründen würde oder gleichrangige Interessen des Vermieters oder Dritter eine umgehende Räumung der Mietsache gebieten würden.

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Datum der Urteilsverkündung: 26.03.2020

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