Datum: 08.07.2020

Zum Rechtsmissbrauch bei Ausübung des Widerrufs trotz gewährten Rückgaberechts

Urteil des OLG Braunschweig vom 08.07.2020 (11 U 101/19)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Verbraucher, der trotz Widerruf des zur Finanzierung des Kfz-Kaufvertrags geschlossenen Verbraucherdarlehens, das ihm von der Verkäuferin gewährte Rückgaberecht ausübt, setzt sich in einen unauflösbaren Selbstwiderspruch, so dass die Ausübung des Widerrufsrechts als rechtsmissbräuchlich zu werten ist.

Im vorliegenden Fall streiten sich die Parteien um die Wirksamkeit des Widerrufs eines zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugkaufs geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Der Kläger erwarb 2014 einen Pkw zu privaten Zwecken. Mit der Verkäuferin vereinbarte er ein verbrieftes Rückgaberecht. Er beantragte zur Finanzierung des Kaufpreises bei der Beklagten die Gewährung eines Darlehens, das in 48 Monatsraten und einer Schlussrate zurückgeführt werden sollte. Dem Darlehensantrag waren die Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite, die Darlehensbedingungen sowie eine Widerrufsinformation beigefügt. Die Beklagte nahm den Darlehensantrag an und zahlte die Darlehensvaluta an die Verkäuferin aus.

Mit Schreiben vom 11.04.2018 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte auf, die von ihm erbrachten Tilgungsleistungen auf sein Konto zu überweisen. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht.

In der ersten Instanz hatte das Landgericht Braunschweig die Klage abgewiesen. Das OLG Braunschweig bestätigte nun dieses Urteil. Es führt aus, dass der Kläger den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen habe. Die Widerrufsfrist beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss. Sie beginnt jedoch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat, die die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB enthält. Diese Vorgaben sind im vorliegenden Fall von der Beklagten erfüllt worden.

Schließlich kann der Kläger sich nach Ansicht des Gerichts auf ein etwaiges Widerrufsrecht auch nicht mehr berufen, weil es sich hierbei nach den Umständen des hier vorliegenden Einzelfalls um eine unzulässige Rechtsausübung handeln würde. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen.  Vor diesem Hintergrund stellt das Verhalten des Klägers, der das streitgegenständliche Fahrzeug unter Ausübung seines verbrieften Rückgaberechts nach Erklärung des Widerrufs zurückgegeben hat, einen unauflösbaren Selbstwiderspruch dar. Indem der Kläger von diesem verbrieften Rückgaberecht Gebrauch gemacht hat, hat er zum Ausdruck gebracht, an dieser Vereinbarung, die eine Ergänzung des zwischen der Verkäuferin und ihm geschlossenen Kaufvertrags darstellt, festhalten zu wollen, obwohl sich der von ihm erklärte Widerruf im Falle seiner Wirksamkeit auch auf den zwischen ihm und der Verkäuferin geschlossenen Kaufvertrag erstrecken würde.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.

Datum der Urteilsverkündung: 08.07.2020

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