Datum: 23.05.2019

Zum Erfüllungsort der Mängelbehebung bei einem Verbraucherkaufvertrag

Urteil des EuGH vom 23.05.2019 (C-52/18)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Bei sperriger Ware muss der Verkäufer zur Mangelbehebung zum Verbraucher fahren.

Der vorliegend vom Europäischen Gerichtshof zu entscheidende Fall spielt in Norddeutschland. Der spätere Kläger, ein Verbraucher, hatte ein Partyzelt telefonisch bei der späteren Beklagten bestellt. Nach der Lieferung stellte der Verbraucher fest, dass das Zelt mangelhaft war und setzte die Verkäuferin hierüber in Kenntnis. Er forderte sie auf, die Mängel bei ihm zu Hause zu beheben. Diese weigerte sich und bestritt die Mängel. Daraufhin erklärte der Verbraucher den Rücktritt vom Vertrag. Da eine vertragliche Klärung der Frage, wo eventuelle Mängel behoben werden sollten, nicht existierte, reichte der Kläger Klage beim Amtsgericht Norderstedt ein. Dieses legte die Angelegenheit dem EuGH zur Klärung vor. Der EuGH entschied nunmehr, dass bei sperriger Ware der Verkäufer zur Mangelbehebung zum Verbraucher fahren muss.

Ist der Verkäufer in solchen Fällen nicht bereit, die Sache abzuholen, verletzt er damit seine vertraglichen Pflichten und der Verbraucher ist dann berechtigt, sofort den Rücktritt zu erklären. Maßgeblich bleiben aber nach den Ausführungen des EuGHs weiterhin alle Umstände des Einzelfalles. Denn grundsätzlich sei dem Verbraucher ein gewisses Maß an Unannehmlichkeiten durchaus zuzumuten. Erst ab einer gewissen Schwelle darf die grundsätzlich unterlegene Stellung des Verbrauchers bei der Überprüfung von Mängeln zu Lasten des Verkäufers gehen.

Weiter führte der EuGH aus, dass, wenn diese Schwelle nicht erreicht ist es Sache des Verbrauchers ist dafür zu sorgen, dass der Verkäufer die Ware für den Nachbesserungsversuch erhält. Zusätzliche Kosten dürfen dem Verbraucher aber auch dann nicht entstehen. Die Kosten für den Transport müssen dann immer noch der Verkäufer tragen. Einen Vorschuss für diese Transportkosten muss der Verkäufer dem Verbraucher aber nicht gewähren.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.

Datum der Urteilsverkündung: 23.05.2019

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