Datum: 12.03.2020

Zum Anspruch auf doppelte Ausgleichszahlung bei Verspätung des Alternativflugs nach Annullierung des ersten Fluges

Urteil des EuGH vom 12.03.2020 (C-832/18)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Ein Fluggast, der eine Ausgleichsleistung für die Annullierung eines Fluges erhalten und einen Alternativflug akzeptiert hat, hat Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Verspätung des Alternativfluges.

Die Kläger buchten bei der Beklagten, einer Airline, einen Direktflug von Helsinki nach Singapur. Dieser Flug wurde jedoch aufgrund eines in der Maschine aufgetretenen technischen Problems annulliert. Nach Annahme eines entsprechenden Angebots der Beklagten wurden die Kläger auf den Flug Helsinki-Singapur via Chongqing (China), Abflugzeit am darauffolgenden Tag, umgebucht. Die Beklagte führte auch den Alternativflug aus. Wegen einer ausgefallenen Servolenkung für das Steuerruder der betreffenden Maschine verzögerte sich jedoch ihre anderweitige Beförderung. Sie kamen daher in Singapur mit mehr als dreistündiger Verspätung an.

Die Kläger forderten daraufhin eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 EUR pro Person nach der Fluggastrechteverordnung für den ursprünglichen Flug wegen dessen Annullierung sowie eine Ausgleichszahlung in der gleichen Höhe für den Alternativflug wegen der mehr als dreistündigen Verspätung.

Die Beklagte zahlte lediglich die Ausgleichszahlung wegen des ursprünglichen Fluges, die zweite Ausgleichszahlung verweigerte sie. Daraufhin erhoben die Kläger Klage bei einem Gericht in Finnland. Dieses befragte den Europäischen Gerichtshof, ob ein Fluggast, der wegen der Annullierung eines Fluges eine Ausgleichszahlung erhalten und den ihm angebotenen Alternativflug akzeptiert hat, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Verspätung des Alternativfluges hat, wenn diese Verspätung ein Ausmaß erreicht, das zu einer Ausgleichszahlung berechtigt, und das Luftfahrtunternehmen des Alternativfluges dasselbe ist wie das des annullierten Fluges.

Der EuGH bejaht dies. Er stellt fest, dass es keine Bestimmung gibt, mit der die Rechte der Fluggäste, die wie im vorliegenden Fall anderweitig befördert werden, beschränkt werden sollen; das gilt auch für ihren etwaigen Ausgleichsanspruch. Daher hat nach der Rechtsprechung des EuGH ein Fluggast, der, nachdem er den vom Luftfahrtunternehmen infolge der Annullierung seines Fluges angebotenen Alternativflug akzeptiert hat und sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von diesem Luftfahrtunternehmen für den Alternativflug geplanten Ankunftszeit erreicht hat, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Fluggäste, die Annullierungen oder große Verspätungen hinnehmen mussten, hatten nämlich diese Unannehmlichkeiten sowohl in Verbindung mit der Annullierung ihres ursprünglich gebuchten Fluges als auch später aufgrund der großen Verspätung ihres Alternativfluges. Daher steht es im Einklang mit dem Ziel der Fluggastrechteverordnung, diesen großen Unannehmlichkeiten abzuhelfen, wenn den Fluggästen ein Ausgleichsanspruch für jede dieser aufeinander folgenden Unannehmlichkeiten gewährt wird.

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Datum der Urteilsverkündung: 12.03.2020

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