Datum: 27.06.2019

Zu Kopplung der Teilnahme an einem Gewinnspiel mit der Einwilligung in den Erhalt von Werbung

Urteil des OLG Frankfurt vom 27.06.2019 (6 U 6/19)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Die Teilnahme an einem Gewinnspiel darf von der Einwilligung in den Erhalt künftiger E-Mail-Werbung abhängig gemacht werden.

Das OLG Frankfurt a.M. hatte zu entscheiden, ob die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung in den Erhalt künftiger E-Mail-Werbung abhängig gemacht werden kann. Das OLG Frankfurt urteilte nun, dass dies möglich sei, da keine Bedenken bestehen, wenn der Verbraucher freiwillig der Werbung durch nicht mehr als acht konkret bezeichnete Unternehmen zugestimmt habe und der Geschäftsbereich des werbenden Unternehmens hinreichend klar beschrieben worden sei. Auf den Verbraucher darf kein Druck ausgeübt werden, er muss insbesondere eine echte und freie Wahl haben und somit in der Lage sein, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden. Hierfür reicht nach Ansicht des OLG Frankfurt ein bloßes Anlocken durch Versprechen einer Vergünstigung, wie etwa einer Teilnahme an einem Gewinnspiel, nicht aus. Einer Freiwilligkeit stehe nicht entgegen, dass die Einwilligungserklärung mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel verknüpft sei. Der Verbraucher könne und müsse selbst entscheiden, ob ihm die Teilnahme die Preisgabe seiner Daten wert sei. An der erforderlichen Klarheit kann es nach Ansicht des OLG Frankfurt fehlen, wenn die Anzahl der Unternehmen, zu deren Gunsten eine Werbeeinwilligung erteilt werden solle, so groß sei, dass sich der Verbraucher realistischer Weise nicht mit all diesen Unternehmen und deren Geschäftsfeldern befassen werde. Davon könne jedoch bei acht in der Einwilligungserklärung aufgeführten Unternehmen noch nicht die Rede sein.

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Datum der Urteilsverkündung: 27.06.2019

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