Datum: 10.11.2011

P-Konto: Freibetrag unter Zugrundelegung des monatlich pfändungsfreien Einkommens

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Beschluss des BGH vom 10.11.2011 (VII ZB 64/10)

Weicht der auf einem P-Konto aus Arbeitseinkommen eingehende Betrag ständig ab (z.B. durch Boni, Weihnachtsgeld), so kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag durch Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen festsetzen.

Ein Schuldner, gegen den unter anderem ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergangen war, hatte auf seinem P-Konto wechselnd monatliche Einkünfte aus seinem Arbeitseinkommen zu verzeichnen. Das Vollstreckungsgericht hatte daraufhin die Kontopfändung bezüglich des Lohnes/des Gehalts, welches vom Arbeitgeber auf das gepfändete Konto überwiesen wurde, bis auf weiteres aufgehoben. Gegen die nicht betragsmäßig bezifferte Aufhebung hatte sich in letzter Instanz die Bank gewehrt.
Der Bundesgerichtshof bestätigte den Beschluss. Nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO werde Guthaben des Schuldners auf dem Pfändungsschutzkonto in Höhe des monatlichen Freibetrages nicht von der Pfändung umfasst. Bei wechselnden Einkommenshöhen (z.B. Boni, Weihnachtsgeld) könne jedoch dem Schuldner nicht zugemutet werden, jeden Monat einen neuerlichen Antrag bei Gericht zu stellen, zumal auch dadurch die Gefahr bestünde, dass Gelder, die normalerweise dem Verbraucher zustünden, bereits an den Gläubiger ausgezahlt würden. Es bestünde auch für das Kreditinstitut keine Gefahr, wenn durch den gerichtlichen Beschluss angeordnet werde, dass der Freibetrag sich nach dem eingehenden Arbeitseinkommen richte. Die Bank müsse dann eine Prüfung, ob das Arbeitseinkommen unpfändbar sei, nicht mehr vornehmen. Die lediglich manuelle Disposition hinsichtlich der Höhe sei zumutbar.

Der Beschluss wurde nur insofern abgeändert, da er zu weit gefasst war und dem Schuldner somit eine unbegrenzte Ansparmöglichkeit eröffnete. Nicht verbrauchtes Guthaben kann danach nur bis zum Ende des folgenden Kalendermonats pfändungsgeschützt übertragen werden.

Datum der Urteilsverkündung: 10.11.2011

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