Datum: 19.10.2020

Lieferando muss Zusatzstoffe in Speisen angeben

vzbv mit Klage gegen Essenslieferdienst erfolgreich

Essen zum Mitnehmen, Quelle: rh2010 - adobestock.de

Quelle: rh2010 - adobestock.de

  • LG Berlin: Online-Lieferservice ist als Lebensmittelunternehmen für die Pflichtangaben verantwortlich.
  • Speisen wurden ohne Angaben über enthaltene Konservierungsmittel, Geschmacksverstärker und Farbstoffe angeboten.
  • Auch Online-Anbieter müssen über Zusatzstoffe informieren.

Der Essenslieferdienst Lieferando muss auf seiner Internetseite über Konservierungsmittel und andere Zusatzstoffe informieren, die in den angebotenen Speisen enthalten sind. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die yd. yourdelivery GmbH entschieden, die das Portal Lieferando.de betreibt.

Der Lieferservice hatte auf seiner Internetseite Pizza und Caesar Salad von Pizza Hut in Frankfurt angeboten. Beide Speisen enthielten Konservierungsstoffe und Geschmacksverstärker, die Pizza außerdem Farbstoff. Davon erfuhren Kunden bei ihrer Bestellung allerdings nichts.

Pflicht zur Angabe von Zusatzstoffen

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass das Unternehmen durch die fehlenden Angaben gegen die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung verstieß. Sie schreibt vor, dass der Gehalt an Zusatzstoffen wie Konservierungsmitteln kenntlich gemacht werden muss - vergleichbar mit den Angaben auf der Speisekarte im Restaurant oder den Informationen auf der Verpackung von Fertiggerichten im Supermarkt. Dies gilt auch für Lebensmittel, die im Internet zum Verkauf angeboten werden.

Die Richter machten deutlich, dass der Lieferando-Betreiber in ganz erheblichem Ausmaß in die Vermarktung und den Vertrieb der Lebensmittel eingebunden sei. Deshalb sei die Beklagte ein Lebensmittelunternehmen im Sinne der Lebensmittelinformationsverordnung und damit verantwortlich dafür, dass die Angebote auf ihrer Internetseite auch die Pflichtinformationen über Zusatzstoffe enthalten.

Urteil des LG Berlin vom 27.08.2020, Az. 16 O 57/20 - nicht rechtskräftig

Datum der Urteilsverkündung: 19.10.2020

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