Datum: 17.06.2019

Lieferservice muss über Allergene und Zusatzstoffe informieren

vzbv klagt erfolgreich gegen Deliveroo

Mehr frische Lebensmittel online

Quelle: highwaystarz -Fotolia.com

  • LG Berlin: Lieferservice ist für die korrekte Deklaration von Speisen und Getränken auf seiner Plattform verantwortlich.
  • Auf Speisekarte fehlten Hinweise auf Allergene und Zusatzstoffe.
  • Allgemeiner Hinweis auf möglicherweise enthaltene Allergene reicht nicht aus.

Ein Online-Lieferservice muss vor der Bestellung von Speisen und Getränken über die darin enthaltenen Allergene und Zusatzstoffe informieren. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Deliveroo Germany GmbH entschieden.

Auf seiner Online-Plattform hatte das Unternehmen Speisen und Getränke eines vietnamesischen Restaurants angeboten. Bei einigen Gerichten fehlten die gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise auf darin enthaltene Erdnüsse, Garnelen, Eier und Sesam - Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können. Ein Cola-Getränk wurde ohne Kennzeichnung des Farbstoffes E 150d und des Säuerungsmittels E 338 angeboten.

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die lückenhaften Angaben gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung verstoßen. Das Unternehmen könne sich nicht darauf berufen, dass nur die kooperierenden Restaurants für die korrekte Deklaration der Speisen und Getränke verantwortlich seien. Deliveroo sei in erheblichem Umfang in den Liefer- und Abwicklungsbetrieb eingebunden. Damit betreibe die Firma ein Lebensmittelunternehmen, das die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften auf seiner Plattform trage.

Die konkret auf einzelne Produkte bezogenen Informationspflichten können nach Auffassung des Gerichts nicht durch einen allgemeinen Hinweis auf möglicherweise in den Speisen enthaltene Allergene ersetzt werden. Es reiche auch nicht, dem Kunden zu raten, sich selbst bei den Restaurants nach den Zutaten zu erkundigen oder in seiner Bestellung vorhandene Allergien anzugeben.

Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.01.2019, Az. 16 O 304/17

Datum der Urteilsverkündung: 17.06.2019

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Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.01.2019, Az. 16 O 304/17

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