Datum: 15.01.2013

Keine Haftung des Kreditinstituts für vom kundeneigenen Anlageberater vermittelte Kapitalanlage

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Urteil des OLG Hamm vom 15.01.2013 (I-34 U 3/12)

Eine Haftung der finanzierenden Bank oder Sparkasse ist ausgeschlossen, wenn der durch den Kunden eingeschaltete Anlageberater diesen bei Abschluss der Kredit- und Immobiliengeschäfte vertritt und dieser den Erwerber über zugeflossene Innenprovisionen nicht aufklärt.

Ein Verbraucher hatte zu Steuersparzwecken mehrere Immobilien erworben. Er war dabei von einem Mitarbeiter einer Anlageberatungsfirma beraten worden, die auch die Kaufverhandlungen sowie die Verhandlungen mit den Kreditinstituten hinsichtlich der für den Erwerb benötigten Darlehen durchgeführt hatte. Eine Vergütung hatte der Erwerber an die Firma nicht gezahlt. Er hatte später die Darlehensverträge wegen arglistiger Täuschung angefochten; der Mitarbeiter der Firma habe den Restkaufpreis (nach Abzug der benötigten Beträge für die Ablösung der Verkäuferdarlehen) absprachewidrig als Provision vereinnahmt und die Bank zu seinem Nachteil mit diesem zusammengearbeitet. Er hatte verlangt, von den Forderungen des Kreditinstituts aus dem Darlehensvertrag freigestellt zu werden. Darüber hinaus hatte er Schadensersatz verlangt.

Das OLG Hamm hat die Berufung zurückgewiesen. Die geltend gemachten Forderungen stünden dem Immobilienkäufer nicht zu. Eine Finanzierungsberatung durch die Sparkasse sei nicht geplant gewesen, geschweige, dass sie stattgefunden hätte. Ein Kontakt zwischen Sparkasse und Kunde habe nicht stattgefunden, sondern die Anlageberatungsfirma sei als seine Vertreterin aufgetreten. Da das Kreditinstitut keine eigene Beratung vorgenommen habe, sei es auch nicht verpflichtet gewesen, den Verbraucher über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des Geschäfts zu beraten. Eine Haftung wegen Verletzung der Aufklärungspflichten käme somit nicht in Betracht. Selbst wenn jedoch die Sparkasse von der „Innenprovision“ Kenntnis gehabt hätte, hätte sie den Käufer nicht darauf hinweisen müssen – eine arglistige Täuschung des Verbrauchers sei für sie nicht evident gewesen.

Datum der Urteilsverkündung: 15.01.2013

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