Datum: 31.07.2014

Kein Widerrufsrecht beim Heizölkauf über das Internet

Beschluss des OLG Hamm vom 31.07.2014 (6 S 54/14)

urteile-vzbv-fotolia_45599622.jpg

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Bei einem Internetkaufvertrag über Heizöl ist das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB (§ 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB a.F.) ausgeschlossen.

Ein Käufer kann seinen über das Internet abgeschlossenen Heizölkaufvertrag nicht widerrufen. Daran hält auch das Landgericht Bonn nach der Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil fest. Zwar sei das Öl noch nicht geliefert und somit im Tank der Bestellerin „vermischt“ worden, jedoch sei grundsätzlich das Widerrufsrecht bei Waren, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliege, ausgeschlossen. Das Gericht sah für Heizöl diese Voraussetzung als gegeben an, unabhängig davon, ob der Heizöllieferant das Heizöl noch zum Tagespreis besorgen oder es beispielsweise über langfristige Kontrakte zu einem vorher vereinbarten Preis beziehen könne. Auch ob der Lieferant es beispielsweise bereits in eigenen Tanks vorrätig gehalten habe, spiele keine Rolle.

Dem Heizöllieferanten steht somit der von ihm geltend gemachte pauschalierte Schadensersatzanspruch zu. Die Revision wurde vom Gericht zugelassen,  da die Frage, ob § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB in der bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung (§ 312g Abs. 2 Nr. 8 n.F. BGB) den Widerruf eines Fernabsatzvertrages über die Lieferung von Heizöl ausschließe, grundsätzliche Bedeutung habe und noch nicht entschieden sei.

Datum der Urteilsverkündung: 31.07.2014

Weitere Informationen

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option: