Datum: 19.07.2013

Gericht verbietet Vodafone-Werbung für „grenzenloses Surfen“

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

LG Düsseldorf vom 19.07.2013 (38 O 45/13)
Vodafone darf einen Mobilfunktarif nicht als „ideal zum grenzenlosen Telefonieren und Surfen“ anpreisen, wenn die Nutzung von Skype, das Chatten auf Facebook und sonstige „Peer-to-Peer“-Kommunikationen bei diesem Tarif ausgeschlossen sind. Mit diesem Urteil gab das Landgericht Düsseldorf einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt, der die Vodafone-Werbung als irreführend kritisiert hatte.

„Ideal zum grenzenlosen Telefonieren und Surfen“ – so hatte Vodafone im Internet für seinen Tarif „Red M“ geworben. Doch grenzenlos konnte das Internet keineswegs genutzt werden: Sogenannte Peer-to-peer-Kommunikationen waren laut Kleingedrucktem ausgeschlossen. „Peer to peer“ bedeutet, dass die Dienste nicht von einem zentralen Rechner bezogen werden, sondern innerhalb eines Netzwerkes  direkt zwischen den einzelnen Rechnern kommuniziert werden kann. Das gilt zum Beispiel für Skype, Tauschbörsen oder das Chatten auf Facebook.

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass die Werbung irreführend ist. Die Werbeaussage sei nur so zu verstehen, dass für den Kunden alle Möglichkeiten des Internets offen stehen. Tatsächlich sei die Internetnutzung erheblich eingeschränkt, wenn beispielsweise Tauschbörsen oder die Kommunikation über Skype ausgeschlossen seien.

Datum der Urteilsverkündung: 19.07.2013

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Vodafone, LG Düsseldorf vom 19.07.2013

Vodafone, LG Düsseldorf vom 19.07.2013

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