Datum: 14.10.2010

Geldstrafen unterliegen der Insolvenzanfechtung

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 14.10.2010 (IX ZR 16/10)

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Zahlt ein Schuldner trotz bereits laufenden Insolvenzeröffnungsverfahrens eine Geldstrafe, so kann dies eine inkongruente Deckung des Gläubigers (Staat) darstellen und die Zahlung ist anfechtbar.

Ein Schuldner hatte eine Geldstrafe bezahlt, obwohl bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden war. Dieser hatte nach Verfahrenseröffnung die Zahlung angefochten.

Der Bundesgerichtshof urteilte zu Gunsten des Verwalters. Der Schuldner habe die Staatsanwaltschaft über das Insolvenzeröffnungsverfahren informiert. Trotzdem habe diese auf der Zahlung bestanden. Einen Vorrang des Strafvollstreckungsrechtes vor dem Insolvenzrecht bestehe nicht. Es handele sich somit um eine sogenannte "inkongruente Deckung". Die Anfechtung der Zahlung sei somit rechtens und das Geld zurückzuüberweisen.

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Datum der Urteilsverkündung: 14.10.2010

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