Datum: 11.07.2019

Flugentschädigung auch bei verspätetem Anschlussflug außerhalb der EU

Urteil des EuGH vom 11.07.2019 (C-502/18)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Buchen Reisende eine Flugverbindung von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat mit Umsteigen in einem anderen Drittstaat, die Gegenstand einer einzigen Buchung war, ist das Luftfahrtunternehmen, das den ersten Teilflug durchgeführt hat verpflichtet, den Fluggästen einen Ausgleich zu leisten, wenn es bei der Ankunft des zweiten Teilflugs, der von einem Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt wurde, zu einer großen Verspätung gekommen ist.

Der EuGH hatte sich mit einer bislang noch nicht entschiedenen Fallkonstellation bei Flugverspätungen zu befassen. Die Kläger hatten Flüge von Prag nach Bangkok mit einem Zwischenhalt in Abu Dhabi bei der beklagten tschechischen Fluggesellschaft gebucht. Der erste Flug von Prag nach Abu Dhabi war pünktlich, allerdings hatte der Weiterflug von Abu Dhabi nach Bangkok eine Verspätung von circa sieben Stunden. Die Beklagte argumentierte, dass sie für die Verspätung des Fluges von Abu Dhabi nach Bangkok nicht in Haftung genommen werden könne, da dieser Flug von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführt worden sei. Der EuGH gab den Klägern nun recht. Der Gerichtshof wies in seiner Entscheidung zunächst darauf hin, dass ein Flug mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, für die Zwecke des in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichs eine Gesamtheit darstellt. Damit fällt ein Flug mit Umsteigen, dessen erster Teilflug im Gebiet eines Mitgliedstaats startet, in den Anwendungsbereich der Verordnung, auch wenn sein zweiter Teilflug mit Abflug- und Zielort in einem Drittstaat außerhalb der Europäischen Union von einem Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt wurde.

Der EuGH führte weiter aus, dass sich ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das den ersten Teilflug eines Fluges mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen durchgeführt hat, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, nicht auf die mangelhafte Durchführung eines späteren, von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Teilflugs zurückziehen kann. Damit musste die Beklagte hier Entschädigung leisten, obwohl der zweite Teilflug von einer anderen Luftfahrtgesellschaft ausgeführt wurde.

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Datum der Urteilsverkündung: 11.07.2019

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