Datum: 31.05.2017

Facebook verweigert Zugriff auf Profil der verstorbenen Tochter

Urteil des KG Berlin vom 31.05.2017 (21 U 9/16)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Facebook kann sich bei der Zugriffsverweigerung für die Eltern hinsichtlich ihrer verstorbenen Tochter auf das Fernmeldegeheimnis berufen.

Die Eltern einer verstorbenen jungen Frau klagten gegen Facebook auf den Zugang zu deren Facebook-Account, um dort Anhaltspunkte für den Hergang der Todesumstände zu finden. Die Familie berief sich auf die Vererbbarkeit der Leistungen aus dem zwischen der Tochter und Facebook geschlossenen Nutzungsvertrag. Zum Zeitpunkt der Klage sah eine Klausel in den AGB von Facebook für die Zeit nach dem Tod des Nutzers einen sog. Gedenkzustand vor.

In diesem Zustand kann der Account auch mit den bisherigen Zugangsdaten nicht eingesehen werden. Diese Regelung stelle eine unangemessene Benachteiligung dar, da sie pauschal das Recht der Erben auf Einsicht aus dem Nutzungsvertrag beschränken würde.

Facebook konnte sich jedoch erfolgreich mit Berufung auf das Fernmeldegeheimnis weigern, den Zugang zu gewähren. Demnach müssten alle Kommunikationspartner der Verstorbenen, welche nur für einen beschränkten Personenkreis bestimmt waren, dem Zugang der Eltern zustimmen.

Zudem könnten sich die Eltern nicht auf die gesetzlich fundierte elterliche Sorge stützen, da diese grundsätzlich mit dem Tod des Kindes endet und die Eltern vorliegend Aufklärungsmaßnahmen im eigenen Interesse verfolgen würden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde die Revision zugelassen.

Datum der Urteilsverkündung: 31.05.2017

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