Datum: 21.11.2013

E-Mail-Werbung: Unternehmen muss Einwilligung des Verbrauchers beweisen

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LG Frankenthal vom 21.11.2013 (2 HK O 111/12) - nicht rechtskräftig
Wirbt ein Unternehmen per E-Mail, ist es darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Verbraucher der Werbung zuvor ausdrücklich zugestimmt hat. Hat das Unternehmen dafür keine Beweise, stellt die Werbung eine unzumutbare Belästigung dar, die unzulässig ist. Das hat das Landgericht Frankenthal nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Kreditvermittlungsgesellschaft Maxda entschieden.

Der Vermittler hatte per E-Mail für „günstige Kredite für jeden auch in schwierigen Fällen“ geworben, obwohl der Verbraucher nicht zugestimmt hatte. Versandt hatte die E-Mail die Marketing-Firma 089 Munich Media. Maxda hatte die vom vzbv geforderte Unterlassungserklärung zunächst mit der Begründung abgelehnt sie sei für E-Mails der Munich Media nicht verantwortlich. Vor Gericht musste das Unternehmen aber einräumen, dass es die Firma ESC Media Group mit der Werbung beauftragt hatte, die ihrerseits den Auftrag an Munich Media weitergegeben hatte.

Anschließend behauptete der Kreditvermittler, der Verbraucher habe seine Einwilligung zur Werbung im Rahmen eines Gewinnspiels erteilt. Einen Nachweis dafür blieb das Unternehmen aber schuldig. Die Richter stellten klar, dass ein Unternehmen darlegen und beweisen muss, dass sich der Verbraucher mit der E-Mail-Werbung einverstanden erklärt hat. Das müsse ausreichend dokumentiert sein. Sonst stelle die Werbung per E-Mail eine unzumutbare Belästigung dar.

Maxda hat gegen das Urteil Berufung beim OLG Zweibrücken eingelegt. In der gleichen Sache wurde die 089 Munich Media GmbH vom Landgericht München I rechtskräftig dazu verurteilt, den Versand von E-Mail-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung zu unterlassen (Urteil vom 19.11.2012, Az. 11 HK O 17537/12).

Datum der Urteilsverkündung: 21.11.2013

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Maxda, LG Frankenthal vom 21.11.2013

Maxda, LG Frankenthal vom 21.11.2013

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