Datum: 13.04.2011

Betriebskostennachforderung als Insolvenzforderung

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Urteil des BGH vom 13.04.2011 (VIII ZR 295/10)

Eine Betriebskostennachforderung, die einen Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft, jedoch erst im laufenden Verfahren erstellt wird, ist (einfache) Insolvenzforderung und unterfällt damit auch der Restschuldbefreiung.

Über das Vermögen einer Schuldnerin war am 29.04.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Am 02.11.2008 hatte die Vermieterin der Schuldnerin die Nebenkostenabrechnung für 2007 mit einer Nachzahlungsforderung in Höhe von  182,37 Euro übersandt. Nachdem das Insolvenzverfahren am 19.03.2009 aufgehobenen und ihr zuvor Restschuldbefreiung angekündigt worden war, hatte die Vermieterin ihre Klage weiterverfolgt.

Der Bundesgerichtshof urteilte zu Gunsten der Vermieterin. Die Nebenkostenabrechnung sei zwar erst in 2008 nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstellt worden, sie betreffe jedoch das Jahr vor dessen Eröffnung (2007). Sie sei somit einfache Insolvenzforderung und werde im Übrigen daher auch von einer möglichen Restschuldbefreiung umfasst.

Unabhängig davon sei eine klageweise Geltendmachung der Nebenkostennachforderung grundsätzlich zulässig, da im vorliegenden Fall die Wohlverhaltensperiode noch nicht abgelaufen war. Denn im Fall einer späteren Versagung der Restschuldbefreiung würde der Anspruch fortbestehen und wäre ohne klageweise Geltendmachung dann verjährt. Dies ist jedoch unabhängig davon zu betrachten, dass es sich grundsätzlich um eine Insolvenzforderung handelt, die durch eine spätere Restschuldbefreiung erfasst wird.

Datum der Urteilsverkündung: 13.04.2011

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