Datum: 29.06.2011

Bank muss auf Festpreisgeschäft hinweisen

Urteil des OLG Frankfurt vom 29.06.2011 (17 U 12/11)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Weist eine Bank ihren Kunden nicht darauf hin, dass es sich um ein sogenanntes Festpreisgeschäft handelt und klärt sie ihn nicht über die erhaltenen Rabatte/Provisionen auf, so begeht sie eine Aufklärungspflichtverletzung mit der Folge, dass sie sich schadensersatzpflichtig macht.

Ein Bankkunde hatte nach Beratung Lehman-Zertifikate (Global Champion) während der Zeichnungsphase aus dem Eigenbestand der Bank in Höhe von circa 300.000 Euro erworben. Hierfür hatte das Kreditinstitut einen „Ertrag“ in Höhe von 3,5 Prozent vereinnahmt und den Kunden nicht darüber in Kenntnis gesetzt. Nach der Lehman-Pleite war die Bank verklagt worden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt urteilte zu Gunsten des Bankkunden. Das Kreditinstitut habe seine Aufklärungspflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt. Zu den die Anlageentscheidung des Kunden beeinflussenden Umständen gehöre auch die Angabe, dass die Bank bei Ausführung seines Wertpapierauftrags von Lehman Brothers eine Zuwendung in Form eines Rabatts in Höhe von 3,5 Prozent auf den Emissionspreis erhalten habe. Für den Kunden sei nicht ersichtlich gewesen, dass es sich um ein sogenanntes Festpreisgeschäft gehandelt haben soll. Der Regelfall beim Wertpapierkauf stelle das Kommissionsgeschäft dar. Da die Bank die Ausführung im Wege des Eigenhandels dem Bankkunden gegenüber nicht offenbart habe, habe sie ihre Aufklärungspflichten hinsichtlich der Provision verletzt, denn darüber hätte sie auch beim „normalen“ Kommissionsgeschäft aufklären müssen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es wurde Revision eingelegt (BGH, Az.: XI ZR 356/11).

Datum der Urteilsverkündung: 29.06.2011

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