Im Frühwarnnetzwerk der Verbraucherzentralen werden nahezu wöchentlich Fälle von Finanzinstituten gemeldet, die versuchen, Kunden aus langfristigen Sparverträgen zu drängen. Eine aktuelle Beschwerde: Die Sparkasse Altötting-Mühldorf unterbreitete einem Verbraucher mit „S-Prämiensparvertrag flexibel“ ein Alternativangebot und drohte andernfalls mit der Kündigung. Dieses Angebot ergab nach Berechnungen des Marktwächter-Teams der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eine wesentlich geringere Rendite als der bestehende Vertrag.
Seit über einem Jahr versuchen zahlreiche Sparkassen in Sachsen und Sachsen-Anhalt auf vielerlei Art und Weise, so genannte „Prämienspar flexibel“ Verträge loszuwerden. Zuletzt machten im März 2018 die Saalesparkasse und die Kreissparkasse Bautzen Schlagzeilen, als sie solche Sparverträge kündigten. Nun ging beim Marktwächter-Team über das Frühwarnnetzwerk eine Verbraucherbeschwerde über ein dementsprechendes Vorgehen eines Finanzinstituts aus Bayern ein.
Die Sparkasse Altötting-Mühldorf teilte einem Verbraucher mit einem „S-Prämiensparvertrag flexibel“ Folgendes mit: „Nachdem sich die Zinslandschaft seit Abschluss des Vertrages grundlegend und unvorhersehbar verändert hat, haben wir uns entschieden, dieses Sparprodukt aus dem Markt zu nehmen.“ Als Alternative bot sie dem Verbraucher einen vierjährigen Zuwachssparvertrag an und drohte gleichzeitig mit der Kündigung, falls er den bestehenden Vertrag nicht beenden würde. Nach Ansicht der Marktwächterexperten handelt es sich um ein Musterschreiben, was daraufhin deutet, dass mehrere Verbraucher betroffen sind.
Alternativangebot als Minusgeschäft
Das von der Sparkasse Altötting-Mühldorf unterbreitete Angebot wies einen „durchschnittliche[n] Wertzuwachs“ von 2,19 Prozent während einer vierjährigen Laufzeit auf. Im bestehenden Vertrag hätte der Verbraucher, nach Berechnungen des Marktwächter-Teams, jedoch für denselben Zeitraum eine Rendite von circa 3,1 Prozent erwirtschaftet. Außerdem würde er im bestehenden Vertrag sogar über die vier Jahre hinaus von der Prämie profitieren.
„Das Alternativangebot ist weniger attraktiv. Verbraucher sollen mit verhältnismäßig hohen Sparzinsen geködert werden. Im bestehenden Vertrag wäre die Rendite durch die jährliche Prämie jedoch deutlich höher“, so Beate Weiser, Referentin Marktwächter Finanzen bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Kein Kündigungsrecht vor Erreichen des Sparziels
Die Sparkasse Altötting-Mühldorf drohte in dem Schreiben mit einer Kündigung nach § 488, Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der betroffene Prämiensparvertrag wurde im Jahr 2004 abgeschlossen. „Aus der Prämientabelle des Vertrags ergibt sich ein verbindliches Sparziel für eine Laufzeit von zumindest 20 Jahren. Daher besteht aus unserer Sicht in diesem Fall kein Kündigungsrecht“, so Weiser. Mit der Vereinbarung der Prämienstufe liegt auf Seite der Kunden ein Sparziel vor. Ist ein solches vereinbart, schloss der Bundesgerichtshof (BGH) ein ordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf Bausparverträge in der Ansparphase aus (BGH Urteil v. 21.2.2017, Az. XI ZR 185/16, Rn. 25). Diese Rechtsannahme eines stillschweigenden Kündigungsausschlusses ist aus Sicht der Marktwächterexperten auf Banksparpläne zu übertragen.
Einen Überblick über weitere Vorgehensweisen von Finanzinstituten bei der Beendigung langfristiger Sparverträge und zu den Kündigungsrechten bietet die Marktwächter-Untersuchung „Wenn König Kunde zur Last wird“.