Datum: 29.05.2019

Stromversorgung: Kein Zwang zur Zahlung per Lastschrift

BGH gibt vzbv-Klage gegen Dortmunder Energie- und Wasserversorgung statt

Ivan Kruk - AdobeStock.com

Quelle: Ivan Kruk - AdobeStock.com

  • Bestellung des Stromtarifs war im Internet nur unter Angabe von Kontodaten und mit Einwilligung in das Lastschriftverfahren möglich.
  • BGH: Verbraucher müssen vor der Bestellung zwischen mehreren Zahlungsmöglichkeiten wählen können.
  • Tarif muss auch für Kunden ohne Girokonto erhältlich sein.

Energieversorger müssen Verbraucherinnen und Verbrauchern vor der Online-Bestellung eines Stromtarifs verschiedene Bezahlmöglichkeiten anbieten – darunter auch eine Zahlungsweise, die Kunden ohne Girokonto nutzen können. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH entschieden.

„Damit Kundinnen und Kunden eine echte Wahl haben, müssen Energieversorger ein breites Spektrum an Zahlungsmöglichkeiten anbieten“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Unternehmen dürfen die Wahlmöglichkeit nicht unterlaufen, indem sie vor der Bestellung das Lastschriftverfahren vorschreiben und erst danach weitere Zahlungsmöglichkeiten einräumen.“

Bestellung ohne Kontodaten nicht möglich

Die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH (DEW21) hatte ihren Online-Stromtarif unter anderem über Vergleichsportale angeboten. Um den Tarif abzuschließen, mussten sich Verbraucher für die Bezahlung per Lastschrift entscheiden. Ohne Eingabe ihrer Kontodaten konnten sie die Bestellung nicht abschließen.

Bezahlung nur per Bankeinzug wirkt diskriminierend

Der BGH schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Praxis rechtswidrig ist. Das Energiewirtschaftsgesetz schreibt für Energielieferungsverträge außerhalb der Grundversorgung vor, dass Haushaltskunden vor Vertragsabschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten sind. Das Gericht monierte, dass die DEW21 mit dem Lastschrifteinzug faktisch nur eine einzige Zahlungsmöglichkeit zugelassen habe. Das Online-Angebot wirke außerdem diskriminierend. Es schließe sämtliche Kunden vom Vertragsabschluss aus, die nicht über ein Bankkonto verfügen oder die nicht per Lastschrift zahlen wollen, weil sie eine ausreichende Kontodeckung zum jeweiligen Abbuchungstermin nicht sicherstellen können.

Wahlmöglichkeit nach der Bestellung reicht nicht

Die DEW21 hatte sich damit verteidigt, dass der Vertrag formal erst mit der Annahme des Kundenantrags durch den Stromversorger zustande komme. Deshalb reiche es aus, verschiedene Zahlungsmöglichkeiten erst nach der Bestellung, aber noch vor der Vertragsannahme anzubieten.

Dieses Argument überzeugte den BGH nicht. Kunden, die vom Online-Angebot von vornherein ausgeschlossen sind, könnten von einem erst nach der Bestellung eingeräumten Wahlrecht keine Kenntnis erlangen. Eine effektive Wahlmöglichkeit gebe es nur, wenn Kunden über die verschiedenen Zahlungswege informiert würden, bevor sie bestellen.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.04.2019, Az. VIII ZR 56/18

Datum der Urteilsverkündung: 10.04.2019
Aktenzeichen: VIII ZR 56/18
Gericht: Bundesgerichtshof

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bgh 10.04.2019

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.04.2019, Az. VIII ZR 56/18

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