Datum: 05.06.2019

EU-Wettbewerbsrecht: Extrarente funktioniert

vzbv stellt aktuelles Gutachten vor

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Quelle: Syda Productions - AdobeStock.com

  • Beispiel Großbritannien: Automatische Einbeziehung über den Arbeitgeber ist EU-wettbewerbskonform.
  • Kartellrecht wird eingehalten: Extrarente bietet eine Alternative zu Produkten am Markt, Absprachen über Produkte finden nicht statt.
  • Keine Beihilfen: Geldwerte Leistungen werden aus dem Fonds der Extrarente bezahlt, nicht aus der Staatskasse.

Die Extrarente kann so ausgestaltet werden, dass sie geltendem EU-Wettbewerbsrecht entspricht. Zu diesem Ergebnis kommt ein aktuelles Gutachten von Prof. Jürgen Kühling von der Universität Regensburg im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).

„Dass Verbraucherinnen und Verbraucher über ihren Arbeitgeber automatisch in die Extrarente einbezogen werden, hat die Europäische Kommission schon beim britischen Modell NEST als unproblematisch angesehen“, so Dorothea Mohn, Leiterin Team Finanzmarkt beim vzbv.

Großbritannien hatte 2012 das Standardprodukt NEST zur betrieblichen Altersvorsorge eingeführt, bei dem Verbraucher ebenfalls über ihren Arbeitgeber automatisch einbezogen werden.

Wettbewerbsrechtliche Bedenken unbegründet

Die Extrarente soll über die öffentliche Hand durch Ausschreibungen statt über gewinnorientierte Unternehmen organisiert werden. So sinken die Kosten für die Verwaltung massiv, Kosten für den Vertrieb entfallen ganz. Allein durch die geringeren Kosten fällt die spätere Rente für Verbraucher deutlich höher aus, als bei heute üblichen Angeboten.

Die Extrarente soll eine Alternative zu den bestehenden Angeboten am Markt darstellen. Ein Verstoß gegen das im EU-Wettbewerbsrecht geregelte Kartellverbot liegt demnach nicht vor. Denn bei der Extrarente sollen keine Absprachen mit privaten Anbietern hinsichtlich der Ausgestaltung der Produkte stattfinden.

Leistungen müssen marktüblich vergütet werden

„Entscheidend ist, die Extrarente so auszugestalten, dass alle geldwerten Leistungen letztlich aus dem Fonds und nicht der Staatskasse finanziert werden“, so Mohn. Beispielsweise Beratungsleistungen oder Werbekampagnen, aber auch die Gewährung von Krediten müssten zu marktkonformen Preisen rückvergütet werden. So würden Verstöße gegen das Beihilfeverbot ausgeschlossen.

„Die Extrarente kann Verbrauchern zu mehr Geld im Alter verhelfen. Auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist das möglich“, so Mohn.

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Rechtsgutachten über die EU-Wettbewerbsrechtskonformität eines Altersvorsorgefonds | 19. Dezember 2018

Rechtsgutachten über die EU-Wettbewerbsrechtskonformität eines Altersvorsorgefonds | 19. Dezember 2018

Rechtsgutachten über die EU-Wettbewerbsrechtskonformität eines Altersvorsorgefonds | 19. Dezember 2018

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