Datum: 19.07.2012

Auch Vermittler müssen Flugpreis klar angeben

vzbv erstreitet wegweisendes EuGH-Urteil

urteile-vzbv-fotolia 45599622.jpg

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Die EU-Norm gilt nicht nur für Fluggesellschaften, sondern auch für Reisevermittler: Zusatzleistungen wie Reiserücktrittsversicherungen dürfen nicht voreingestellt sein, sondern müssen vom Kunden aktiv ausgewählt werden. Das hat der Europäische Gerichtshof jetzt eindeutig klar gestellt.

Auch Reisevermittler müssen sich an die EU-Vorschriften für Flugpreisangaben im Internet halten. Danach müssen Kosten für Zusatzleistungen am Beginn eines jeden Buchungsvorgangs angegeben werden, wobei eine Reiserücktrittsversicherung nicht voreingestellt sein darf.

Gericht folgt Auffassung des vzbv

Mit dieser Entscheidung folgte der Europäische Gerichtshof heute der Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv), der gegen den Vermittler ebookers.com geklagt hatte. „Dieses Urteil stärkt das Recht der Verbraucher auf Kostenklarheit“, unterstreicht Gerd Billen, Vorstand das Verbraucherzentrale Bundesverbandes, und erläutert: „Jeder muss selbst aktiv entscheiden können, ob er kostenpflichtige Zusatzleistungen möchte.“

EU-Norm gilt nicht nur für Fluggesellschaften

Die Richter widersprachen damit der Auffassung des Anbieters, die seit November 2008 geltende EU-Norm binde nur Fluggesellschaften. Im konkreten Fall hatte der Vermittler ebooker.com auf seiner Internetseite unter der Überschrift „Ihre aktuellen Reisekosten“ einen Rücktrittskostenschutz für den Preis von 9,00 Euro als gewünschte Nebenleistung voreingestellt. Kunden mussten dies aktiv abwählen, wenn sie die Leistung nicht wünschten.

Reisevermittler weigerten sich bisher einfach

Weil solche Voreinstellungen in der Praxis häufig übersehen werden, sind sie nach Art. 23 der EU-Verordnung 1008/2008 unzulässig. Die Reisevermittler hatten sich jedoch bisher überwiegend geweigert, die EU-Norm einzuhalten. Dazu sind sie nun nach dem heutigen Richterspruch verpflichtet.

EuGH, Urteil vom 19.07.2012, C-112/11

Datum der Urteilsverkündung: 19.07.2012

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option:

Kontakt

Heiko Dünkel

Leiter Team Rechtsdurchsetzung

info@vzbv.de +49 30 25800-0