Datum: 31.08.2018

Amazon muss gebrauchte Smartphones in der Werbung eindeutig kennzeichnen

vzbv gewinnt Klage wegen irreführender Werbung beim Landgericht München

Quelle: vege - Fotolia.com

Quelle: vege - Fotolia.com

  • Amazon bot Smartphones an, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um gebrauchte Geräte handelt.
  • Der Zusatz „Refurbished Certificate“ ist kein ausreichender Hinweis auf gebrauchte Ware.
  • Der Anbieter darf wesentliche Produkteigenschaften nicht verschweigen.

Bietet ein Online-Händler gebrauchte Smartphones an, muss er eindeutig darauf hinweisen, dass die Geräte nicht neu sind. Der Zusatz „Refurbished Certificate“ in der Produktinformation reicht nicht aus. Das hat das Landgericht München nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Internetkonzern Amazon entschieden.

„Aus der Amazon-Werbung ging nicht hervor, dass es sich bei den angebotenen Smartphones um Gebrauchtware handelte“, kritisiert Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Deshalb war das vermeintlich günstige Angebot irreführend.“

Gebrauchtware muss als solche gekennzeichnet sein

Amazon hatte in seinem Online-Shop gebrauchte Smartphones angeboten. Die Produktinformation enthielt aber zunächst keinen Hinweis darauf, dass es sich um gebrauchte Ware handelte. Später ergänzte Amazon die Information um den Zusatz „Refurbished Certificate“.

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass Amazon seinen Kunden damit eine wesentliche Information über eine für die Kaufentscheidung wichtige Produkteigenschaft vorenthielt. Das ist nach dem Wettbewerbsrecht unzulässig.

„Refurbished Certificate“ reicht nicht aus

Auch mit dem Hinweis im Online-Shop „Refurbished Certificate“ war das Angebot irreführend, entschied das Gericht. Ein durchschnittlicher Verbraucher sei mit dem englischen Begriff „refurbished“ nicht vertraut und könne sich darunter nichts vorstellen. Selbst wenn er den Zusatz wörtlich mit „wiederaufbereitetes Zertifikat“ übersetze, erhalte er keinen Hinweis darauf, dass das Smartphone gebraucht sei.

 

Urteil des Landgerichts München I vom 30.07.2018, Az. 33 O 12885/17 – rechtskräftig

Datum der Urteilsverkündung: 31.08.2018

Downloads

amazon_lg_muenchen_i_u_11863-17

Amazon - irreführende Werbung | Urteil des LG München I vom 30.07.2018 | Az. 33 O 12885/17 – rechtskräftig

Ansehen
PDF | 935.21 KB

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option:

Kontakt

Telefon-Icon

Pressestelle

Service für Journalist:innen

presse@vzbv.de +49 30 25800-525

Kontakt

Heiko Dünkel, Leiter Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband

Heiko Dünkel

Leiter Team Rechtsdurchsetzung

info@vzbv.de +49 30 25800-0

Kontakt

Jana Brockfeld Referentin Team Rechtsdurchsetzung

Jana Brockfeld

Referentin Team Rechtsdurchsetzung

info@vzbv.de +49 30 25800-0