EU-Verbandsklage anwendungsfreundlich und finanzierbar umsetzen

BMJ (Bundesministerium der Justiz)

lachende Gruppe klatscht ein

Quelle: Friends Stock - AdobeStock

Die EU-Verbandsklage muss verbraucherfreundlich umgesetzt werden, um für schnelle und einfache Entschädigung bei Massenschäden zu sorgen.

Massenschäden betreffen tausende Verbraucher:innen und belasten die Gerichte enorm. Deshalb ist es wichtig, zahlreiche parallele Gerichtsverfahren zu bündeln. Mit der Musterfeststellungsklage ist das bisher nur eingeschränkt möglich: Das Verfahren ist umständlich und endet mit einem Feststellungsurteil, wenn kein Vergleich zustande kommt. Eine konkrete Entschädigung müssen die Betroffenen dann noch einmal individuell durchsetzen. Die neue EU-Verbandsklage bietet nun die Chance auf ein Gerichtsverfahren mit direkter Entschädigung für viele Betroffene.

„Die EU-Verbandsklagerichtlinie setzen wir anwenderfreundlich und in Fortentwicklung der Musterfeststellungsklage um und eröffnen auch kleinen Unternehmen diese Klagemöglichkeiten. An den bewährten Anforderungen an klageberechtige Verbände halten wir fest.“ 

  • Einführung einer mandatslosen, praktikablen und finanzierbaren Verbandsklage auf Unterlassung, Feststellung und/oder Leistung für Verbraucher:innen unter Reform des Instruments der Musterfeststellungsklage
  • Ausweitung des Anwendungsbereichs, abhängig von der Betroffenheit von Verbraucher:innen (wie bei der Musterfeststellungsklage)
  • Eröffnung einer breiten Klagebefugnis unter Beibehaltung der unwiderleglichen Vermutung der Klagebefugnis von Verbraucherzentralen im Inland
  • Flexible Kombination von Unterlassungs-, Feststellungs- und Abhilfeanträgen in einer Klage 
  • Automatische Verjährungshemmung für alle Betroffenen bereits mit Klageerhebung unabhängig von einer späteren Registeranmeldung
  • Möglichkeit der späten Anmeldung im Klageregister nach einem Urteil oder Vergleich in einer zweiten Auszahlungsphase (nur bei Abhilfeklage)
  • Gerichtliche Pauschalierungs- und Schätzungsmöglichkeiten
  • Beibehaltung der Streitwertdeckelung für Verbandsklagen und ausreichende Finanzierung einschließlich eines zweckgebundenen Sondervermögens

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