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Datum: 07.12.2021

Irreführende Werbung mit fünf Sternen

Landgericht Berlin gibt Klage des vzbv gegen Fahrrad-Onlineshop statt

  • Onlineshop warb für Fahrräder mit fünf gelben Sternen, obwohl keine Kundenbewertung vorlag.
  • Landgericht Berlin untersagt Sterne-Werbung wegen Verbrauchertäuschung.
  • Unscheinbare Hinweise auf die fehlende Bewertung auf einer Unterseite heben die Irreführung nicht auf.
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Quelle: Adriy Popov / 123rf

Ein Onlineshop darf für Produkte nicht mit fünf Sternen werben, wenn es dafür noch keine Kundenbewertung gibt. Das gilt auch dann, wenn die Folgeseite mit den Produktdetails Hinweise darauf enthält, dass noch keine Bewertung abgegeben wurde. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Hoco Online GmbH entschieden, die im Internet einen Fahrradshop betreibt.

Auf der Übersichtsseite der Produktkategorie Fahrräder waren zahlreiche Räder mit fünf leuchtend gelben Sternen abgebildet. Nach Anklicken eines Angebots wurden auf der Produktseite erneut fünf Sterne angezeigt, nun aber mit dem Zusatz „(0)“. Weiter unten auf der Seite hieß es unter der Überschrift Kundenbewertungen: „Leider ist noch kein Eintrag vorhanden.“

Fünf Sterne ohne eine einzige Bewertung

Das Berliner Landgericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Sterne-Werbung irreführend war. Ein durchschnittlich aufmerksamer und informierter Verbraucher verstehe den Zusatz von fünf Sternen bei der Modellbezeichnung so, dass Kunden, die das Fahrrad bereits erworben haben, es als in jeder Hinsicht positiv beurteilen. Interessenten würden daher über die tatsächlich nicht abgegebenen Kundenbewertungen getäuscht. Sie würden dazu verleitet, sich näher mit dem scheinbar besonders gut bewerteten Produkt zu beschäftigen und die Unterseite mit den Produktinformationen aufzurufen.

Kleine Hinweise bei den Produktinformationen reichen nicht

Das Gericht stellte auch klar: Die Irreführung wird durch die Hinweise auf der Unterseite mit den Produktinformationen nicht beseitigt. Es sei nicht davon auszugehen, dass Interessenten, die ein aus Kundensicht vermeintliches Spitzenprodukt aufrufen, der Wiedergabe der Sterne auf der Folgeseite überhaupt noch Aufmerksamkeit widmen. Aus ihrer Sicht hätten sie die gewünschte Information bereits auf der Angebotsübersicht erhalten. Außerdem seien der Zusatz „(0)“ hinter den Sternen und der Hinweis auf die fehlende Kundenbewertung so klein gehalten, dass sie leicht übersehen werden könnten.

 

Datum der Urteilsverkündung: 23.09.2021
Aktenzeichen: Az. 16 O 139/21
Gericht: Landgericht Berlin

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LG Berlin_23.09.2021

Urteil des LG Berlin vom 23.09.2021 (Az. 16 O 139/21)

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