Beschluss des LG Göttingen vom 07.03.2013 (10 T 18/13)
Das Insolvenzgericht ist für die Entscheidung zuständig, ob das Fahrzeug eines gehbehinderten Schuldners unpfändbar ist.
Über das Vermögen eines schwer gehbehinderten Verbrauchers war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Er hatte beantragt, sein Fahrzeug (Baujahr 1991) aus dem Insolvenzbeschlag freizugeben. Nachdem der Treuhänder dies abgelehnt hatte, wendete sich der Schuldner an das Insolvenzgericht. Dieses erklärte sich für unzuständig.
Die sofortige Beschwerde des Verbrauchers beim Landgericht hatte insofern Erfolg, dass das Insolvenzgericht als zuständig erachtet wurde. Verbraucher und Treuhänder stritten über die Frage, ob das Fahrzeug pfändbar sei oder nicht. Daher sei das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht zuständig (§ 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 InsO).
Datum der Urteilsverkündung: 07.03.2013