Datum: 28.09.2022

Zur Zulässigkeit zugespitzter Kundenbewertungen auf Ebay

Urteil des BGH vom 28.09.2022 (VIII ZR 319/20)

Online-Händler müssen unter Umständen auch polemisch zugespitzte öffentliche Kritik auf Verkaufsplattformen dulden.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Beklagte erwirbt von der Klägerin über eBay vier Gelenkbolzenschellen für 19,26 Euro inkl. 4,90 Euro Versandkosten. Der Verkauf erfolgt auf Grundlage der zum Zeitpunkt geltenden AGB von eBay. Dort heißt es unter anderem:

„Nutzer sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die von Nutzern abgegebenen

Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.“

Nach Erhalt der Ware bewertet der Beklagte das Geschäft im Profil der Klägerin mit: „Ware gut, Versandkosten Wucher!!“

Die auf Entfernung der Bewertung gerichtete Klage vor dem Amtsgericht hat keinen Erfolg, da das Amtsgericht darin ein Werturteil mit Sachbezug und keine Schmähkritik sieht. Auf die Berufung der Klägerin verurteilt das Landgericht die Beklagte antragsgemäß zur Entfernung. Die Revision begehrt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die betreffende AGB-Klausel gewähre durch das dort erwähnte Sachlichkeitsgebot einen über die Abwehr von Schmähkritik und unwahrer Tatsachenbehauptungen hinausgehenden Schutz des Verkäufers. Zudem sei es zu Unrecht davon ausgegangen, die Bewertung des Beklagten sei mit den Vorgaben nicht vereinbar, weil nicht erkennbar sei, warum sich die Versandkosten als Wucher darstellten, sodass ein Sachbezug fehle. Die Grenze zur Schmähkritik sei im Falle einer Meinungsäußerung vielmehr erst dann überschritten, wenn zu einer überzogenen oder ausfälligen Äußerung eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung hinzutritt. Das sei hier nicht der Fall.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 28.09.2022
Aktenzeichen: VIII ZR 319/20
Gericht: BGH

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