Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

26.03.2026

Zur Zulässigkeit von Werbung für medizinisches Cannabis

Urteil des BGH vom 26.03.2026 (I ZR 74/25)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Betreiber von Online-Vermittlungsportalen verstoßen gegen das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, wenn sie Patient:innen auf therapierbare Beschwerden durch medizinisches Cannabis hinweisen und zugleich konkrete Behandlungsanfragen ermöglichen.

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte betreibt eine Internetplattform, die es Interessent:innen ermöglicht, Behandlungen mit medizinischem Cannabis bei kooperierenden, niedergelassenen Ärzt:innen zu vereinbaren. Auf der Website führt die Beklagte detailliert auf, bei welchen Beschwerden und Erkrankungen – wie chronischen Schmerzen, Migräne oder Schlafstörungen – eine Therapie mit Cannabis hilfreich sein könne. Zudem bietet sie eine direkte Schaltfläche an, über die Nutzer:innen Behandlungsanfragen an die Ärzt:innen stellen können. Ein Wettbewerbsverband sieht in dieser Darstellung eine unzulässige Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel und klagt auf Unterlassung. Während das Landgericht die Klage vollständig abweist, gibt das Berufungsgericht ihr teilweise statt. Mit der Revision begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. 

Die Revision hat keinen Erfolg. Der Senat stellt fest, dass die Darstellungen der Beklagten gegen § 10 Abs. 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) verstoßen. Medizinisches Cannabis sei als verschreibungspflichtiges Arzneimittel einzustufen. Auch die allgemeine Empfehlung einer unbestimmten Klasse von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Behandlung spezifischer Indikationen weise den erforderlichen Produktbezug auf. Die Plattform biete nicht bloß sachliche Informationen, sondern ziele erkennbar darauf ab, den Absatz zu fördern und Patient:innen dazu zu veranlassen, bei Ärzt:innen gezielt auf die Verschreibung von Cannabis zu drängen. Die Tatsache, dass am Ende Ärzt:innen über die Verschreibung entscheiden, lasse den werblichen Charakter der Maßnahme nicht entfallen.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 26.03.2026
Aktenzeichen: I ZR 74/25
Gericht: BGH

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