Datum: 10.10.2022

Zur Zulässigkeit von Streichpreisen und Rabattkästchen auf Vergleichsplattformen

Urteil des LG München I vom 10.10.2022 (42 O 9140/22)

Die Werbung einer Vergleichs- und Verkaufsplattform mit Streichpreisen und Rabattkästchen ist irreführend, wenn sich die dargestellte Ersparnis aus dem Unterschied zwischen dem günstigsten und teuersten auf der Plattform gelisteten Angebots berechnet, unabhängig davon, von welchem Händler die Ware angeboten wird.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des Landgerichts München I liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Verfügungsklägerin vertreibt zahlreiche Markenparfums exklusiv in Deutschland über ausgewählte Händler. Die Verfügungsbeklagte betreibt unter ihrer Internetseite eine Vergleichsplattform und vertreibt über diese Internetseite auch selbst Produkte als Verkäuferin (sog. Direktverkauf), darunter auch Parfum- und Kosmetikprodukte. Die Verfügungsbeklagte bewirbt die von der Verfügungsklägerin exklusiv vertriebenen Markenparfums mit Preisersparnissen, indem sie bei einem Angebot den Gesamtpreis einem höheren durchgestrichenen Preis gegenüberstellt und/oder eine prozentuale Preisersparnis mit einem rot hervorgehobenen Rabatt-Kästchen ausweist. Der angegebene Rabatt bezieht sich auf die Differenz zwischen dem günstigsten und dem teuersten aktuell auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten gelisteten Verkaufsangebot zu einem Produkt. Die Verfügungsklägerin trägt vor, die Gegenüberstellung des Kaufpreises mit einem durchgestrichenen Preis verstehe der Verkehr ohne Weiteres dahin, dass es sich bei dem durchstrichenen Preis um einen zuvor geforderten höheren Preis handele. Bei einem durchgestrichenen Preis oder einem %-Zeichen gingen Verbraucher:innen von einer besonders günstigen Kaufgelegenheit aus, weil ein ursprünglich höherer Preis herabgesetzt werde und die Verbraucher:innen nun Geld sparen könnten. Dieser Eindruck sei bei aber falsch, da sich die streitgegenständliche Streichpreis- und Rabatt-Werbung nicht auf einen zuvor geforderten höheren Preis, sondern jeweils auf eine für die Verbraucher:innen nicht erkennbare Größe beziehe. Die Verfügungsklägerin beantragt, es der Verfügungsbeklagten zu untersagen, diese Praxis fortzuführen.

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist erfolgreich. Die Darstellung der Produkte mit Streichpreisen und Rabattkästchen sei irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG, da sie zur Täuschung geeignete Angaben über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils enthalte. Der Bezug auf die Preisspanne zwischen dem aktuell günstigsten und dem teuersten Angebot auf der Plattform als Grundlage für die Rabatt- und Streichpreis-Werbung sei im Übrigen auch irreführend, weil sie einen für die Verbraucher:innen vollkommen hypothetischen Vergleich zöge. Denn bei Wegfall des günstigsten Angebots sei nicht die logische Folge, dass Verbraucher:innen dann das teuerste Angebot wahrnehmen müssten, sondern eben das zweit- oder drittgünstigste. Diese Täuschung sei geeignet, die Entschließung der Verbraucher:innen zu beeinflussen und somit unzulässig.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 10.10.2022
Aktenzeichen: 42 O 9140/22
Gericht: LG München I

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