Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

17.03.2026

Zur Zulässigkeit der Bezeichnung einer Verteidigungspolitikerin als „Adolfine die Kriegstreiberin“ auf Social Media

Urteil des OLG Karlsruhe vom 17.03.2026 (1 ORs 340 SRs 627/25)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Die polemische Bezeichnung einer exponierten Verteidigungspolitikerin als „Adolfine die Kriegstreiberin“ auf einer Social-Media-Plattform ist durch die Meinungsfreiheit gedeckt, nicht als Beleidigung strafbar und daher zulässig. Im politischen Meinungskampf überwiegt bei tagesaktuellen Sachfragen das Recht auf Machtkritik den persönlichen Ehrschutz.

Der Entscheidung des OLG Karlsruhe liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein Nutzer kommentiert auf der Plattform Twitter (heute X) einen Beitrag über eine bekannte Bundespolitikerin. Die damalige Vorsitzende des Verteidigungsausschusses hatte zuvor einen oppositionellen Politiker öffentlich kritisiert. Aus spontaner Empörung über diese Kritik und ihre fordernde Haltung im Ukrainekrieg postet der Angeklagte den Kommentar „Adolfine die Kriegstreiberin“. Das Amtsgericht Bruchsal verurteilt ihn daraufhin wegen gegen Personen des politischen Lebens gerichteter Beleidigung zu einer Geldstrafe. Das Landgericht Karlsruhe hebt dieses Urteil in der Berufungsinstanz auf und spricht ihn aus Rechtsgründen frei. Gegen diesen Freispruch legt die Staatsanwaltschaft Revision ein und rügt die nach ihrer Ansicht fehlerhafte Auslegung der Äußerung.

 

Das OLG Karlsruhe verwirft die Revision und bestätigt den Freispruch. Das Gericht stellt fest, dass die Äußerung nach objektivem Verständnis nicht darauf abziele, die Politikerin allumfassend mit Adolf Hitler gleichzusetzen. Vielmehr stelle der Begriff „Kriegstreiberin“ in überspitzter Form einen Bezug zu einer konkreten politischen Sachfrage her – ihrer Haltung zum Ukrainekrieg und der Forderung nach schweren Waffen. Obwohl der Vergleich geschmacklos und in gravierender Weise ehrverletzend sei, greife hier der Schutz der Meinungsfreiheit. Wenn sich Berufspolitiker bewusst in die Öffentlichkeit begäben und bei einem tagesaktuellen Thema offensiv polarisierten, müssten sie auch überspitzte und polemische „Machtkritik“ aushalten. Da der Angeklagte den Kommentar zudem aus spontaner Erregung verfasst habe und primär das politische Wirken kritisiere, überwiege das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung den persönlichen Ehrschutz der Geschädigten.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 21.07.2026
Aktenzeichen: 1 ORs 340 SRs 627/25
Gericht: OLG Karlsruhe

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