Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

27.07.2026

Zur Zulässigkeit der Bewerbung einer Leistung als kostenlos

Beschluss des OLG Köln vom 27.07.2026 (6 W 57/26)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Die Bewerbung eines "Kostenlosen Schiffs-Shuttles" auf einer bestimmten Teilstrecke für Pendler:innen ist nicht irreführend, auch wenn Fahrgäste, die über die Gratis-Stationen hinausfahren, den vollen Fahrpreis ab dem Einstiegsort zahlen müssen. 

Der Entscheidung des OLG Köln liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: 

 

Wegen einer kurzfristigen Brückensperrung wirbt eine Betreiberin von Personenschifffahrt auf dem Rhein mit der Aktion „Freie Fahrt für Pendler“ sowie einem „kostenlosen Schiffs-Shuttle zwischen Bonn, Bonner Bogen und Bad Godesberg“. Dafür setzt das Unternehmen seine ohnehin auf dieser Strecke verkehrenden Linienschiffe ein. Eine Mitbewerberin rügt die Werbung als irreführend, da nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass bei einer Weiterfahrt über die drei Gratis-Stationen hinaus der volle Fahrpreis ab dem ursprünglichen Einstiegsort zu entrichten ist und nicht erst ab der Endhaltestelle der Gratis-Strecke. Nachdem das Landgericht den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung abgelehnt hat, verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren mit der sofortigen Beschwerde vor dem Oberlandesgericht weiter.

 

Das OLG Köln weist die Beschwerde der Mitbewerberin zurück. Das Gericht stuft die Werbung als rechtmäßig ein, da aus dem Gesamteindruck unmissverständlich hervorgehe, dass sich die Kostenfreiheit ausschließlich auf den eng begrenzten Teilbereich zwischen den drei genannten Stationen beschränke. Redliche Durchschnittsverbraucher:innen würden nicht davon ausgehen, dass ihnen das Pendler-Angebot anteilig auf eine längere Fahrtstrecke für Freizeitfahrten angerechnet werde. Der Umstand, dass das Unternehmen die berechtigte Nutzung in der Praxis kaum kontrollieren könne, begründe keine Irreführung, da objektive Klarheit über den Umfang des Angebots bestehe und lediglich die Sicht redlicher Durchschnittsverbraucher:innen maßgeblich sei.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 27.07.2026
Aktenzeichen: 6 W 57/26
Gericht: OLG Köln

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