Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

07.01.2026

Zur Zulässigkeit abstrakter Widerrufsbelehrungen

Urteil des BGH vom 07.01.2026 (VIII ZR 62/25)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Eine Widerrufsbelehrung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie das Bestehen des Widerrufsrechts abstrakt an die Verbrauchereigenschaft („wenn Sie Verbraucher sind“) und die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln knüpft. Der Unternehmer muss nicht im Einzelfall prüfen, ob der Kunde Verbraucher ist, sondern darf die gesetzlichen Voraussetzungen benennen. Auch fehlende Angaben zur genauen Höhe der Rücksendekosten hindern den Beginn der Widerrufsfrist nicht.

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger kauft im Februar 2022 online ein Auto, das im Dezember 2022 geliefert wird. Erst im Mai 2023 erklärt er den Widerruf. Er argumentiert, die 14-tägige Frist sei nie angelaufen, da die Belehrung der Beklagten fehlerhaft gewesen sei. Diese beginnt mit der konditionalen Formulierung: „Wenn Sie ein Verbraucher sind...“. Zudem fehlt eine konkrete Angabe der Rücksendekosten, obwohl das Gesetz dies vorsieht. Das Landgericht weist die Klage zunächst ab, das Oberlandesgericht Stuttgart gibt der Berufung des Klägers jedoch statt und hält den Widerruf für fristgerecht. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Der Widerruf sei verfristet, da die Belehrung ordnungsgemäß sei. Es sei zulässig, abstrakt über die Bedingungen des Widerrufsrechts zu informieren („Wenn Sie Verbraucher sind“); der Unternehmer müsse nicht im Einzelfall prüfen, ob der Kunde tatsächlich Verbraucher sei. Diese Einordnung sei dem Kunden selbst zuzumuten. Auch der Fehler bezüglich der Rücksendekosten führe nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht anlaufe. Die spezifische gesetzliche Sanktion für diesen Fehler sei lediglich, dass der Unternehmer die Rücksendekosten selbst tragen müsse. Ein „ewiges Widerrufsrecht“ entstehe dadurch nicht. Da die Belehrung ansonsten korrekt gewesen sei, endete die Frist regulär 14 Tage nach Erhalt des Fahrzeugs.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 07.01.2026
Aktenzeichen: VIII ZR 62/25
Gericht: BGH

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