Datum: 30.01.2025

Zur Wirksamkeit einer Klausel zur Kürzung der Allianz Riesterrente

Urteil des OLG Stuttgart vom 30.01.2025 (2 U 143/23)

Eine von der Allianz Lebensversicherung im Jahr 2006 verwendete Klausel, die eine Reduzierung der Rente bei nachhaltig abgesunkener Rendite der Kapitalanlagen, aber keine entsprechende Rückanpassung bei verbesserten Verhältnissen vorsieht, ist unwirksam.

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des OLG Stuttgart liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Allianz verwendet zwischen Juli und November 2006 in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen für fondsgebundene Riesterrente eine Klausel, die es ihr erlaubt, im Fall einer Absenkung der Rendite der Kapitalanlagen den Rentenfaktor und damit die monatliche Rente der Versicherungsnehmer:innen herabzusetzen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hält diese Klausel für unwirksam, weil die Klausel weder eine Verpflichtung der Allianz vorsieht, die Rente bei einer Verbesserung der Umstände wieder zu erhöhen noch den Verbraucher:innen die Möglichkeit einräumt, nach erfolgter Anpassung mit zusätzlichen Beiträgen das Rentenniveau wieder anzuheben. Nachdem die Allianz das Recht aus dieser Klausel gegenüber einem Versicherungsnehmer ausübt und die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die Allianz vergeblich dazu auffordert, eine Berufung auf diese Klausel zu unterlassen, begehrt sie die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit. Das Landgericht weist die Klage in erster Instanz ab. Hiergegen richtet sich die Berufung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Die Berufung ist erfolgreich. Das Oberlandesgericht hält die Klausel für unwirksam und untersagt der Allianz ihre Verwendung. Mit der Klausel werde allein das Interesse des Versicherers verfolgt, die Rentenhöhe herabzusetzen. Da sie nicht vorsehe, die Absenkung wenigstens teilweise wieder rückgängig zu machen, wenn sich die Verhältnisse nachhaltig bessern, benachteilige sie die Verbraucher:innen in unangemessener Weise. Auch in der mangelnden Möglichkeit, auf die vorgenommene Rentenkürzung durch Einzahlung entsprechend höherer Prämien reagieren zu können, sieht der Senat eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher:innen. Eine derart einseitige Ausgestaltung des Rechts zur Vertragsanpassung zugunsten des Versicherers ist unzulässig und die Klausel daher insgesamt unwirksam. 

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 30.01.2025
Aktenzeichen: 2 U 143/23
Gericht: OLG Stuttgart

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